Kurz gesagt
- Gesundheitsbezogene Angaben sind in der EU grundsätzlich verboten, solange sie nicht zugelassen und in eine Unionsliste aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
- Im EU-Register waren am 19.08.2026 von 2.337 Einträgen 269 zugelassen, 2.067 nicht zugelassen und einer widerrufen.
- Ein zugelassener Wortlaut gilt nur zusammen mit seiner Verwendungsbedingung: 171 der 240 Einträge im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 verlangen, dass das Produkt die Mindestanforderungen an eine Nährstoffquelle erfüllt.
- Als signifikante Menge gelten nach Anhang XIII Teil A Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 15 % des Nährstoffbezugswerts je 100 g, bei Getränken 7,5 % je 100 ml; für „hoher Gehalt“ verlangt der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mindestens das Doppelte.
- Für Angaben zu pflanzlichen Stoffen ruht das Bewertungsverfahren seit 2010; 2.078 Angaben befinden sich in einem Schwebezustand, der bis August 2026 nicht aufgelöst ist.
Auf Verpackungen stehen Sätze wie „trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“ oder „für Ihr Wohlbefinden“. Beide sehen ähnlich aus, unterliegen aber unterschiedlichen Regeln: Der erste ist ein zugelassener Wortlaut aus einer Unionsliste, der zweite ein allgemeiner Verweis, der für sich allein nicht verwendet werden darf. Wer die Systematik kennt, kann solche Aussagen einordnen, ohne die Wissenschaft im Einzelfall beurteilen zu müssen.
Was regelt die Health-Claims-Verordnung?
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 harmonisiert nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der EU. Sie gilt nach Art. 1 Abs. 2 für kommerzielle Mitteilungen bei Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für Lebensmittel, die an Endverbraucher abgegeben werden. Nahrungsergänzungsmittel fallen darunter; die Richtlinie 2002/46/EG bleibt daneben anwendbar (Art. 1 Abs. 5 lit. d).
Entscheidend ist der weite Angabenbegriff. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 ist eine Angabe jede nicht obligatorische Aussage oder Darstellung, „einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form“, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nach Nr. 5 jede Angabe, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit herstellt. Ein Herzsymbol, ein Produktname oder eine Verpackungsgestaltung können damit ebenso erfasst sein wie ein ausformulierter Satz.
Art. 10 Abs. 1 formuliert den Grundsatz: „Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.“ Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bezeichnet diese Konstruktion als Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Nicht die Behörde muss belegen, dass eine Aussage falsch ist; der Unternehmer muss belegen, dass sie gelistet ist und die Bedingungen erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 und 3).
Hinzu treten kumulative Grundbedingungen nach Art. 5: eine anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise belegte positive Wirkung, das Vorliegen des Nährstoffs im Endprodukt in einer nach Unionsrecht signifikanten Menge, eine für den Körper verwertbare Form und die Vorgabe, dass die vernünftigerweise zu erwartende Verzehrmenge diese signifikante Menge auch tatsächlich liefert. Die Frage, in welcher chemischen Form ein Nährstoff vorliegt und wie gut er aufgenommen wird, ist an anderer Stelle ausführlicher dargestellt.
Art. 10 Abs. 2 verlangt zusätzlich Pflichthinweise auf dem Etikett: einen Hinweis auf eine abwechslungsreiche, ausgewogene Ernährung und eine gesunde Lebensweise, Angaben zur erforderlichen Menge und zum Verzehrmuster sowie gegebenenfalls Hinweise für Personen, die das Lebensmittel meiden sollten, und Warnhinweise bei übermäßigem Verzehr. Eine Lücke bleibt offen: Die nach Art. 4 Abs. 1 bis zum 19.01.2009 vorgesehenen Nährwertprofile sind nicht festgelegt worden; das Europäische Parlament hat dies 2024 beanstandet.
Welche Arten gesundheitsbezogener Angaben unterscheidet das Recht?
Die Verordnung kennt drei Wege zu einer zugelassenen Angabe. Sie unterscheiden sich weniger im Ergebnis als im Verfahren und in den Pflichten, die an der Angabe hängen: Funktionsangaben nach Art. 13 Abs. 1 wurden gebündelt bewertet, Angaben nach Art. 13 Abs. 5 und Art. 14 durchlaufen ein Antragsverfahren.
Drei Claim-Arten, drei Verfahrenswege zur Zulassung
- ART. 13 ABS. 1FunktionsangabenKein Einzelantrag. Listen der Mitgliedstaaten, EFSA-Gutachten, Aufnahme in den Anhang der VO (EU) Nr. 432/2012. Von jedem Unternehmer nutzbar.
- ART. 13 ABS. 5Neue Nachweise, geschützte DatenAntrag über die nationale Behörde, EFSA-Frist fünf Monate, beschleunigtes Verfahren nach Art. 18. Auf Antrag fünf Jahre Datenschutz.
- ART. 14Risikoreduzierung, KinderEinzelzulassung nach Art. 15 bis 17 und 19 mit vollständigem Dossier. Eigene Kommissionsverordnung je Entscheidung, zusätzlicher Pflichthinweis.
Art. 13 Abs. 1 erfasst Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffs für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen, zu psychischen Funktionen und Verhaltensfunktionen sowie zu schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften. Sie beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen und wurden gebündelt bewertet; das Ergebnis steht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und darf von jedem Lebensmittelunternehmer verwendet werden.
Art. 13 Abs. 5 betrifft dieselben Gegenstände, stützt sich aber auf neue wissenschaftliche Nachweise oder enthält einen Antrag auf Schutz geschützter Daten. Art. 14 ist der aufwendigste Weg; er gilt für Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie für Angaben zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern, und jede Zulassung ergeht als eigene Kommissionsverordnung. Bei Angaben zur Risikoreduzierung verlangt Art. 14 Abs. 2 zusätzlich den Hinweis, dass die Krankheit „durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht“.
| Merkmal | Art. 13 Abs. 1 | Art. 13 Abs. 5 | Art. 14 |
|---|---|---|---|
| Gegenstand | Körperfunktionen, Wachstum, Entwicklung, psychische Funktionen, Gewichtskontrolle | wie Art. 13 Abs. 1, gestützt auf neue Nachweise oder geschützte Daten | Verringerung eines Krankheitsrisikos; Entwicklung und Gesundheit von Kindern |
| Verfahren | kein Einzelantrag; Sammelverfahren nach Art. 13 Abs. 3 | Antrag nach Art. 18, EFSA-Frist 5 Monate, Verlängerung bis 1 Monat | Antrag nach Art. 15 bis 17 und 19, EFSA-Frist 5 Monate, Verlängerung bis 2 Monate |
| Rechtsakt | Anhang der VO (EU) Nr. 432/2012 | Aufnahme in denselben Anhang | eigene Kommissionsverordnung je Entscheidung |
| Datenschutz | nein | ja, 5 Jahre (Art. 18 Abs. 5, Art. 21) | ja, 5 Jahre (Art. 17 Abs. 3) |
| Etikettpflichten | Art. 10 Abs. 2 | Art. 10 Abs. 2 | Art. 10 Abs. 2 und bei Risikoreduzierung Art. 14 Abs. 2 |
| Registereinträge, davon zugelassen | 2.070, davon 228 | 162, davon 14 | Buchst. a: 46, davon 15; Buchst. b: 59, davon 12 |
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, konsolidierte Fassung vom 13.12.2014; Verordnung (EU) Nr. 432/2012, konsolidierte Fassung vom 20.08.2025; eigene Auswertung des EU-Registers, Abruf 19.08.2026.
Warum ist ein zugelassener Claim nur so stark wie seine Bedingung?
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ist keine Liste von Sätzen, sondern eine Tabelle mit sechs Spalten: Nährstoff, Wortlaut der Angabe, Bedingungen für die Verwendung, gegebenenfalls zusätzliche Erklärungen oder Warnungen, Fundstelle im EFSA Journal und Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste. Der Wortlaut allein ist also unvollständig; erst Spalte drei sagt, unter welchen Voraussetzungen er verwendet werden darf.
Eine eigene Auszählung des konsolidierten Anhangs mit Stand 20.08.2025 ergibt 240 Einträge zu 82 Nährstoffen, Substanzen oder Lebensmittelkategorien. 165 davon entfallen auf die 27 klassischen Vitamine und Mineralstoffe, angeführt von Zink und Vitamin C. 171 der 240 Einträge tragen als Bedingung die Standardformel, dass das Produkt die Mindestanforderungen an eine Nährstoffquelle erfüllen muss. Nur 26 Einträge enthalten überhaupt einen Text in der Spalte für zusätzliche Erklärungen oder Warnungen.
Daraus folgt eine einfache Prüfreihenfolge: erst, ob der Satz einem gelisteten Eintrag entspricht, dann, ob die Mengenbedingung erfüllt ist. Ein Teil der Einträge weicht von der Standardformel ab und nennt absolute Mengen. Genau dort kann eine formal korrekt zitierte Angabe rechtlich dennoch unzulässig sein.
| Substanz | Zugelassener Wortlaut (gekürzt) | Bedingung für die Verwendung |
|---|---|---|
| Vitamin D | „Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“ | Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle |
| Eisen | „Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ | Mindestanforderungen an eine Eisenquelle |
| Jod | „Jod trägt zu einer normalen Produktion von Schilddrüsenhormonen und zu einer normalen Schilddrüsenfunktion bei“ | Mindestanforderungen an eine Jodquelle |
| Vitamin C | „Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach intensiver körperlicher Betätigung bei“ | tägliche Aufnahme von 200 mg zusätzlich zur empfohlenen Tagesdosis; Verbraucher sind darüber zu unterrichten |
| Melatonin | „Melatonin trägt dazu bei, die Einschlafzeit zu verkürzen“ | 1 mg je angegebene Portion, Einnahme kurz vor dem Schlafengehen |
| Kreatin | „Kreatin erhöht die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining …“ | tägliche Aufnahme von 3 g; nur für Erwachsene mit intensiver körperlicher Betätigung |
| Grüne Kiwifrüchte (Actinidia deliciosa „Hayward“) | „Der Verzehr grüner Kiwifrüchte trägt durch die Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion bei“ | mindestens 200 g Fruchtfleisch täglich; nur frische Ware, ganz, geschält oder geschnitten |
| Folsäure | „Die ergänzende Aufnahme von Folsäure erhöht bei Schwangeren den Folatspiegel …“ (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) | nur Nahrungsergänzungsmittel mit mindestens 400 µg je Tagesdosis; Zielgruppe und Einnahmezeitraum sind zu nennen |
| Pflanzensterole und -stanolester | „… senken nachweislich den Cholesterinspiegel …“ (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) | tägliche Aufnahme von 1,5 bis 3 g; Angaben zum Ausmaß nur für bestimmte Lebensmittelgruppen |
Quelle: Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, konsolidierte Fassung vom 20.08.2025; Verordnung (EU) Nr. 1135/2014; Verordnung (EU) Nr. 384/2010 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 686/2014. Wortlaute gekürzt wiedergegeben.
Der zugelassene Wortlaut muss dabei nicht buchstabengetreu übernommen werden. Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 stellt klar, dass eine aus Verbrauchersicht bedeutungsgleiche Formulierung zulässig ist, dann aber denselben Verwendungsbedingungen unterliegt. Der Maßstab ist Bedeutungsgleichheit, nicht Wortgleichheit. Eine Bedeutungserweiterung, etwa der Sprung von einem nährstoffbezogenen zu einem produktbezogenen Versprechen, ist davon nicht gedeckt.
Wie viel Nährstoff muss enthalten sein, damit die Angabe zulässig ist?
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 legt fest, wann ein Lebensmittel als Vitamin- oder Mineralstoffquelle bezeichnet werden darf: wenn es „mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge“ enthält. Für die Angabe „hoher Gehalt“ verlangt derselbe Anhang mindestens das Doppelte dieses Werts. Die Angabe „enthält“ unterliegt bei Vitaminen und Mineralstoffen denselben Bedingungen wie „Quelle von“.
Woher stammen die Prozentwerte?
Die Richtlinie 90/496/EWG wurde mit Wirkung vom 13.12.2014 aufgehoben (Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Bezugnahmen darauf gelten seither als Bezugnahmen auf die Lebensmittelinformationsverordnung. Die maßgeblichen Zahlen stehen deshalb heute in Anhang XIII Teil A Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: 15 % des Nährstoffbezugswerts je 100 g bei anderen Erzeugnissen als Getränken, 7,5 % je 100 ml bei Getränken sowie 15 % je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält. Die Getränkeregel ist eine Neuerung der Lebensmittelinformationsverordnung; in der Richtlinie 90/496/EWG gab es sie nicht. Auch die Referenzwerte selbst haben sich verschoben, etwa bei Vitamin C von 60 mg auf 80 mg und bei Zink von 15 mg auf 10 mg. Was ein Nährstoffbezugswert aussagt und wie er sich von einer Zufuhrempfehlung unterscheidet, ist gesondert beschrieben.
Die Mengenschwelle hängt davon ab, ob das Produkt fest oder flüssig ist
- Schwelle für „Quelle von“
- Schwelle für „hoher Gehalt an“
Umgerechnet ergeben sich sehr unterschiedliche absolute Mengen. Ein festes Lebensmittel ist eine Vitamin-C-Quelle ab 12 mg je 100 g und hat einen hohen Gehalt ab 24 mg je 100 g; bei Vitamin D liegen die Schwellen bei 0,75 µg und 1,5 µg, bei Magnesium bei 56,25 mg und 112,5 mg. Bei Getränken halbiert sich die Schwelle für „Quelle von“ auf 7,5 % je 100 ml.
| Nährstoff | NRV | „Quelle von“, 15 % je 100 g | „Hoher Gehalt“, 30 % je 100 g |
|---|---|---|---|
| Vitamin C | 80 mg | 12 mg | 24 mg |
| Vitamin D | 5 µg | 0,75 µg | 1,5 µg |
| Vitamin B12 | 2,5 µg | 0,375 µg | 0,75 µg |
| Folsäure | 200 µg | 30 µg | 60 µg |
| Eisen | 14 mg | 2,1 mg | 4,2 mg |
| Zink | 10 mg | 1,5 mg | 3 mg |
| Magnesium | 375 mg | 56,25 mg | 112,5 mg |
| Calcium | 800 mg | 120 mg | 240 mg |
| Jod | 150 µg | 22,5 µg | 45 µg |
| Selen | 55 µg | 8,25 µg | 16,5 µg |
Nährstoffbezugswerte nach Anhang XIII Teil A Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; die Prozentanteile sind eigene Berechnungen. Bei Getränken gilt für „Quelle von“ die Hälfte des Werts der dritten Spalte je 100 ml.
Wie werden Nahrungsergänzungsmittel eingeordnet?
Der Bezug auf 100 g passt nicht zu Kapseln, Tropfen oder Tabletten. Das ist kein Zufall: Die Richtlinie 90/496/EWG galt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 ausdrücklich nicht für Nahrungsergänzungen, und die Richtlinie 2002/46/EG verlangt in Art. 8 Abs. 2 die Mengenangabe je empfohlener Tagesdosis. Eine unionsrechtliche Sonderregel für die signifikante Menge bei Nahrungsergänzungsmitteln existiert nicht. Auch die in Art. 5 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/46/EG vorgesehenen Mindest- und Höchstmengen sind bis heute nicht festgelegt; die Kommission verweist selbst auf die Komplexität und die auseinandergehenden Positionen.
Die praktische Lösung ist eine Auslegung, kein eigener Rechtsakt. Sie stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wonach die vernünftigerweise zu erwartende Verzehrmenge die signifikante Menge liefern muss. Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit formuliert dies in der Stellungnahme Nr. 2015/31 im Abschnitt zu den zugelassenen nährwertbezogenen Angaben so: Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf 100 g oder 100 kcal bezogenen Mindestmengen müssen „in der empfohlenen Tagesverzehrsmenge des NEM enthalten sein“. Das ist eine amtliche Sachverständigenauffassung aus Deutschland, keine EU-Rechtsnorm. Bei Einträgen, die ohnehin eine Tagesdosis oder Portion nennen, stellt sich die Frage nicht. Ob ein Produkt die deklarierten Mengen enthält, ist dagegen eine Frage der analytischen Überprüfung.
Wie streng bewertet die EFSA?
Die Bewertung übernimmt das EFSA-Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien. Nach der eigenen Leitlinie prüft es drei Kriterien: ob das Lebensmittel oder der Bestandteil hinreichend definiert und charakterisiert ist, ob die behauptete Wirkung definiert, für die Zielgruppe günstig und am Menschen messbar ist, und ob ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen dem Verzehr und dieser Wirkung hergestellt ist. Alle drei Kriterien müssen positiv ausfallen, damit eine Angabe als hinreichend belegt gilt. Welche Studienarten dafür überhaupt geeignet sind, ist eine methodische Frage, die an anderer Stelle behandelt wird.
Der Maßstab lässt sich am Sammelverfahren ablesen: Bis zum 31.01.2008 gingen bei der Kommission Listen mit über 44.000 Angaben aus den Mitgliedstaaten ein. Nach Bereinigung um Doppelungen blieb eine konsolidierte Liste von nach Angaben der Kommission rund 4.600 Angaben, die von Oktober 2009 bis Juli 2011 bewertet wurden.
Angaben zur Risikoreduzierung wurden anteilig häufiger zugelassen als Funktionsangaben
| Claim-Typ | Registereinträge | zugelassen | Ablehnungsquote |
|---|---|---|---|
| Art. 13 Abs. 1 | 2.070 | 228 | 88,9 % |
| Art. 13 Abs. 5 | 162 | 14 | 91,4 % |
| Art. 14 Abs. 1 Buchst. a | 46 | 15 | 67,4 % |
| Art. 14 Abs. 1 Buchst. b | 59 | 12 | 79,7 % |
| Gesamt | 2.337 | 269 | 88,4 % |
Quelle: eigene Auswertung des EU-Registers, Abruf 19.08.2026. Ein Eintrag ist widerrufen, weshalb sich zugelassene und abgelehnte Einträge nicht auf die Gesamtzahl addieren. De Boer (2021) zählt für einen früheren Stand 265 zugelassene Angaben; Abweichungen erklären sich durch spätere Zulassungen und eine andere Behandlung gruppierter Einträge.
Die Ablehnung bedeutet nicht in jedem Fall, dass eine Wirkung widerlegt wäre. Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 nennt als Grund, dass ein kausaler Zusammenhang nicht als nachgewiesen galt. Die Kommission kann eine Zulassung außerdem verweigern, wenn eine Angabe allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft; als Beispiele nennt sie Angaben zu Fett und der Aufnahme fettlöslicher Vitamine sowie zu Natrium und normaler Muskelfunktion. Die Unterscheidung zwischen fettlöslichen und wasserlöslichen Vitaminen spielt dabei auch außerhalb des Rechts eine Rolle und ist gesondert dargestellt.
Die Liste ist kein statischer Bestand. Mit der Verordnung (EU) 2024/2041 vom 29.07.2024 strich die Kommission die Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis; Anlass waren Sicherheitsbedenken der Mitgliedstaaten und der Umstand, dass Monacolin K in Lacton-Form mit Lovastatin identisch ist. Es ist der einzige Eintrag, der im Register als widerrufen geführt wird. Umgekehrt wurde mit Wirkung vom 20.08.2025 die Angabe zu grünen Kiwifrüchten neu aufgenommen.
Warum stehen Angaben zu pflanzlichen Stoffen seit Jahren still?
Ein erheblicher Teil der eingereichten Angaben bezieht sich auf pflanzliche Stoffe, gemeinhin Botanicals genannt. Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 hält fest, dass diese Angaben von der Behörde „erst noch wissenschaftlich bewertet werden“ müssen; Erwägungsgrund 11 verweist darauf, dass sie bis dahin auf der Website der Kommission veröffentlicht und nach Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden dürfen.
Das Europäische Parlament beziffert diesen Bestand in seiner Entschließung vom 18.01.2024 auf 2.078 ausgesetzte Angaben und nennt als Grund für die Aussetzung 2010 vor allem das Fehlen von Interventionsstudien am Menschen. Es missbilligt die fortdauernde Aussetzung und fordert, die Angaben unverzüglich zu prüfen und negativ bewertete zu streichen. Die Kommission hatte 2020 festgestellt, dass die geltenden Regeln der besonderen Situation von Pflanzen mit langer Verwendungstradition nicht Rechnung tragen. Eine Entscheidung ist bis August 2026 nicht bekannt geworden.
Diese Angaben erscheinen nicht im EU-Register; die Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass Funktionsangaben mit nicht abgeschlossener Bewertung dort nicht geführt werden. Die oben genannten Quoten betreffen deshalb nur abgeschlossene Verfahren.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Schwebezustand im Urteil vom 30.04.2025 (Rechtssache C-386/23) eingegrenzt. Danach steht Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 der Werbung mit speziellen Angaben über psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen für ein aus pflanzlichen Stoffen bestehendes Nahrungsergänzungsmittel entgegen, solange die Prüfung nicht abgeschlossen ist, ebenso Verweisen auf allgemeine Vorteile ohne beigefügte gelistete Angabe. Ausgenommen bleibt allein die Zulässigkeit nach Art. 28 Abs. 6; diese Übergangsregel knüpft für nicht bewertete Angaben daran an, dass vor dem 19.01.2008 ein Antrag gestellt wurde.
Welche Aussagen sind ausdrücklich verboten?
Unabhängig von jeder Liste gibt es unzulässige Aussagen. Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nennt drei Gruppen: Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden; Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme; sowie Verweise auf Empfehlungen einzelner Ärzte oder Angehöriger von Gesundheitsberufen und von Vereinigungen, die nicht in Art. 11 genannt sind.
Hinzu kommt die Grenze zum Arzneimittel. Nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck solcher Eigenschaften entstehen lassen; Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG wiederholt dies für Nahrungsergänzungsmittel. Nach Art. 7 Abs. 4 gilt das auch für Werbung und Aufmachung, einschließlich Form, Aussehen und Verpackung.
Eine dritte Gruppe betrifft die Abwertung der normalen Ernährung: Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und Art. 7 der Richtlinie 2002/46/EG untersagen Hinweise, die suggerieren, bei ausgewogener Ernährung sei die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen im Allgemeinen nicht möglich. Art. 3 verbietet außerdem Angaben, die zum übermäßigen Verzehr ermutigen, die Sicherheit anderer Lebensmittel in Zweifel ziehen oder mit Bildern auf Veränderungen von Körperfunktionen Bezug nehmen, die Ängste auslösen.
Woran lässt sich eine unzulässige Angabe erkennen?
Die Kommission hat mit dem Durchführungsbeschluss 2013/63/EU vom 24.01.2013 Leitlinien zu den speziellen Bedingungen des Art. 10 veröffentlicht, die sich an nationale Überwachungsbehörden und Lebensmittelunternehmer richten. Zusammen mit der Rechtsprechung ergeben sich daraus wiederkehrende Muster; die folgende Übersicht ordnet sie den Rechtsgrundlagen zu und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
| Muster | Rechtliche Einordnung |
|---|---|
| Wirkungsaussage ohne Eintrag in der Unionsliste | Art. 10 Abs. 1; nach dem Beschluss 2013/63/EU sind sowohl nicht zugelassene Angaben verboten als auch zugelassene, deren Verwendung nicht den Vorschriften entspricht |
| Zugelassener Wortlaut, aber unerfüllte Verwendungsbedingung, etwa der Vitamin-C-Sportclaim ohne die zusätzlichen 200 mg | Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Spalte 3 des Anhangs der VO (EU) Nr. 432/2012 |
| Übertragung einer nährstoffbezogenen Angabe auf das gesamte Produkt | bedeutungsgleiche Formulierungen sind nach Erwägungsgrund 9 der VO (EU) Nr. 432/2012 zulässig, eine Bedeutungserweiterung nicht (Art. 3 lit. a) |
| Allgemeiner Slogan ohne beigefügte spezielle Angabe | Art. 10 Abs. 3; nach 2013/63/EU soll die zugelassene spezielle Angabe „neben oder unter diesem Verweis“ stehen |
| Slogan auf der Vorderseite, spezielle Angabe nur auf der Rückseite | EuGH, Urteil vom 30.01.2020, C-524/18: die Beifügungspflicht ist nicht erfüllt, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wie ein Sternchenhinweis auf den Bezug fehlt |
| Bilder, Symbole, Produktnamen, Verpackungsgestaltung | Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 3 lit. e der VO (EG) Nr. 1924/2006; Art. 7 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011; Marken mit Angabencharakter nur mit beigefügter konformer Angabe (Art. 1 Abs. 3), Übergangsfrist für Altmarken bis 19.01.2022 |
| Krankheitsbezug oder Verweis auf einzelne Studien statt auf einen Listeneintrag | Art. 7 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1169/2011 und Art. 6 Abs. 2 der RL 2002/46/EG; Art. 10 Abs. 1 verlangt die Listung, nicht allein die Belegbarkeit |
| Angaben zu pflanzlichen Stoffen aus dem ausgesetzten Bestand | nur unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 und 6; nach C-386/23 kommt es bei nicht bewerteten Angaben auf den Antragsstichtag 19.01.2008 an |
Quelle: Durchführungsbeschluss 2013/63/EU, Anhang; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; EuGH C-524/18 und C-386/23.
Wie häufig beanstandet die Überwachung?
Der Vollzug liegt bei den Mitgliedstaaten. In Deutschland kontrolliert die Lebensmittelüberwachung der Länder; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist seit 2008 die nationale Stelle für Anträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Art. 6 Abs. 3 gibt den Behörden das Recht, vom Unternehmer alle Belegdaten zu verlangen.
Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter Baden-Württembergs haben ihre Ergebnisse zu Nahrungsergänzungsmitteln für 2010 bis 2023 zusammengestellt: Von 5.784 Proben wurden 3.301 beanstandet, das entspricht 57,0 %. Die Quote stieg von 48,5 % im Jahr 2010 auf 78,2 % im Jahr 2019 und lag 2023 bei 62,9 %. Nach Angaben der Ämter betrafen die meisten Beanstandungen Kennzeichnungsmängel, irreführende Angaben und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. Bei Proben aus dem Onlinehandel lag die Quote über 90 %. Diese Zahlen stammen aus einem Bundesland und aus risikoorientierter Probenahme; sie lassen sich nicht auf Deutschland hochrechnen.
| Jahr | Proben | beanstandet | Anteil |
|---|---|---|---|
| 2010 | 357 | 173 | 48,5 % |
| 2012 | 390 | 189 | 48,5 % |
| 2014 | 415 | 178 | 42,9 % |
| 2016 | 372 | 171 | 46,0 % |
| 2018 | 321 | 209 | 65,1 % |
| 2019 | 380 | 297 | 78,2 % |
| 2021 | 553 | 364 | 65,8 % |
| 2023 | 464 | 292 | 62,9 % |
| 2010 bis 2023 | 5.784 | 3.301 | 57,0 % |
Quelle: Chemische und Veterinäruntersuchungsämter Baden-Württemberg, Beitrag „Nahrungsergänzungsmittel“ vom 28.06.2024. Auswahl einzelner Jahre; die Summenzeile umfasst alle Jahre von 2010 bis 2023. Risikoorientierte Probenahme, keine repräsentative Stichprobe.
Eine peer-reviewte Marktuntersuchung aus Irland weist in dieselbe Richtung. Barrow und Kollegen werteten 2026 an 192 Nahrungsergänzungsmitteln 2.604 Angaben aus: Im stationären Handel waren 80,7 % zugelassen, online 75,6 %. Den exakt zugelassenen Wortlaut verwendeten nur 35,9 % beziehungsweise 30,2 % der zugelassenen Angaben; die Gesamtkonformität lag bei 70,1 % gegenüber 62,1 %.
Fazit
Das europäische System für gesundheitsbezogene Angaben ist eng geführt: Erlaubt ist, was gelistet ist, und gelistet ist wenig. Von 2.337 abgeschlossenen Registerverfahren endeten 269 mit einer Zulassung. Für die Einordnung einer Verpackung ist der Wortlaut aber nur die halbe Information. Die entscheidende Angabe steht in der Bedingungsspalte des Anhangs: Bei 171 von 240 Einträgen setzt der Claim voraus, dass das Produkt überhaupt eine Quelle des betreffenden Nährstoffs ist, also mindestens 15 % des Nährstoffbezugswerts je 100 g liefert, bei Getränken 7,5 % je 100 ml. Andere Einträge nennen absolute Mengen, die deutlich darüber liegen können.
Zugleich zeigen offene Stellen die Grenzen des Systems: Nährwertprofile fehlen seit 2009, Mindest- und Höchstmengen für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht festgelegt, die Bewertung der Angaben zu pflanzlichen Stoffen ruht seit 2010. Für die Einordnung einer Packung bleiben drei Fragen: Steht der Satz so oder bedeutungsgleich in der Unionsliste? Erfüllt das Produkt die Bedingung derselben Zeile? Trägt ein allgemeiner Slogan eine zugelassene spezielle Angabe erkennbar bei sich?
Häufige Fragen
Bedeutet ein zugelassener Claim, dass ein Produkt wirkt?
Er bedeutet, dass die EFSA für den betreffenden Nährstoff einen Ursache-Wirkungs-Zusammenhang als belegt angesehen und die Kommission die Angabe unter definierten Bedingungen zugelassen hat. Die Aussage bezieht sich auf den Nährstoff und die genannte Menge, nicht auf die Gesamtzusammensetzung eines Produkts.
Muss der zugelassene Wortlaut wörtlich auf der Packung stehen?
Nein. Nach Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ist eine aus Verbrauchersicht bedeutungsgleiche Formulierung zulässig, unterliegt dann aber denselben Verwendungsbedingungen. Maßstab ist, ob auf denselben Zusammenhang hingewiesen wird. Eine Umformulierung, die die Aussage ausweitet, ist davon nicht gedeckt.
Warum tragen so viele Angaben die Formel „Mindestanforderungen an eine Quelle“?
Weil die zugrunde liegenden Bewertungen sich auf die Essenzialität von Vitaminen und Mineralstoffen stützen: Ein Produkt kann nur beitragen, wenn es den Nährstoff in signifikanter Menge enthält. Art. 5 Abs. 1 lit. b und d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangt das ausdrücklich.
Gilt bei Nahrungsergänzungsmitteln die Regel „15 % je 100 g“?
Nicht in dieser Form. Ein Rechtsakt, der die signifikante Menge für Nahrungsergänzungsmittel eigens definiert, existiert nicht. Die deutsche Sachverständigenpraxis verlangt in der ALS-Stellungnahme Nr. 2015/31, dass die Mindestmenge in der empfohlenen Tagesverzehrsmenge enthalten sein muss, und stützt sich dabei auf Art. 5 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Das ist eine Auslegung, keine eigenständige EU-Norm.
Sind Angaben zu Pflanzenextrakten erlaubt?
Für pflanzliche Stoffe existiert bislang keine abgeschlossene Unionsliste; 2.078 Angaben sind seit 2010 ausgesetzt. Nach dem EuGH-Urteil C-386/23 dürfen spezielle Angaben aus diesem Bestand und allgemeine Verweise ohne beigefügte gelistete Angabe nicht verwendet werden, soweit nicht Art. 28 Abs. 6 greift.
Quellen
- Europäisches Parlament und Rat, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, konsolidierte Fassung vom 13.12.2014, Grundakt ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. Fundstelle: eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission, Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, konsolidierte Fassung vom 20.08.2025. Fundstelle: eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission, Verordnung (EU) 2024/2041 vom 29.07.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Streichung der Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis), 2024. Fundstelle: eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1560 vom 30.07.2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Aufnahme der Angabe zu grünen Kiwifrüchten), wirksam ab 20.08.2025. Fundstelle: eur-lex.europa.eu
- Europäisches Parlament und Rat, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung vom 01.01.2018, insbesondere Art. 7, Art. 53 und Anhang XIII Teil A. Fundstelle: eur-lex.europa.eu
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- Europäische Kommission, Verordnung (EU) Nr. 1135/2014 über die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe zur ergänzenden Aufnahme von Folsäure, 2014. Fundstelle: eur-lex.europa.eu
- Europäische Kommission, Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung und die Verweigerung der Zulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben, 2010. Fundstelle: eur-lex.europa.eu
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