NRV erklärt: Was bedeuten die Referenzmengen auf Nahrungsergänzungsmitteln?

Kurz gesagt

  • NRV steht für Nutrient Reference Value, im Verordnungstext „Referenzmenge“ oder „Nährstoffbezugswert“ – eine gesetzlich festgelegte Werteliste für 27 Nährstoffe: 13 Vitamine und 14 Mineralstoffe.
  • Auf Nahrungsergänzungsmitteln ist die Prozentangabe in Deutschland verpflichtend. Sie bezieht sich auf die empfohlene Tagesdosis, nicht auf 100 g oder 100 ml wie bei normalen Lebensmitteln.
  • Für die Marke „100 % NRV“ gibt es keine Rechtsgrundlage. Belegbar sind nur die Schwellen 15 % („Quelle von“) und 30 % („hoher Gehalt“); 15 % ist zugleich Voraussetzung für jede zugelassene gesundheitsbezogene Angabe.
  • Die NRV sind ein Einheitswert für Erwachsene auf dem wissenschaftlichen Stand von 2003. Sie beschreiben nicht den individuellen Bedarf und weichen von heutigen Referenzwerten teils deutlich ab.
  • Die Prozentzahl ist ein Deklarationswert, kein Messwert: Der Kontroll-Leitfaden der EU-Kommission akzeptiert bei Vitaminen +50 % und −20 % um den deklarierten Wert.

Was bedeutet die Abkürzung NRV auf einem Etikett?

NRV ist die Abkürzung für Nutrient Reference Value. Der deutsche Verordnungstext spricht von „Referenzmengen“, in der Tabellenüberschrift von „Nährstoffbezugswerten“. Eine Legaldefinition des Begriffs enthält das EU-Recht nicht: Die Werte ergeben sich allein aus Anhang XIII Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Steht auf einer Kapsel „Vitamin C 80 mg (100 % NRV)“, heißt das: Die empfohlene Tagesdosis enthält genau so viel Vitamin C, wie in dieser Tabelle als Bezugswert eingetragen ist. Es heißt nicht, dass damit der Bedarf einer bestimmten Person gedeckt wäre. Die Prozentangabe ist eine Rechengröße, die Etiketten vergleichbar machen soll.

Wichtig ist der Geltungsbereich: Die Überschrift von Anhang XIII Teil A lautet „Referenzmengen für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen (Erwachsene)“. Für Kinder, Schwangere und Stillende enthält die LMIV keine Referenzmengen.

Auf welcher Rechtsgrundlage steht die Prozentangabe?

Die Prozentangabe auf einem Nahrungsergänzungsmittel stammt nicht aus der Nährwertdeklaration der LMIV – dieser Abschnitt gilt nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a LMIV für Nahrungsergänzungsmittel ausdrücklich nicht. Die Pflicht folgt aus dem Spezialrecht, das seinerseits auf die LMIV-Tabelle verweist: Die LMIV liefert die Werteliste, das Nahrungsergänzungsmittelrecht die Deklarationspflicht.

Auf EU-Ebene regelt Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG die Kennzeichnung: Mengenangabe in numerischer Form, bezogen auf die empfohlene Tagesdosis, und – dort nur „gegebenenfalls“ – die Prozentangabe der Referenzwerte. Der Verweis auf den Anhang der Richtlinie 90/496/EWG ist über Artikel 53 Absatz 2 LMIV als Verweis auf Anhang XIII Teil A zu lesen.

In Deutschland ist die Prozentangabe zwingend

Die deutsche Nahrungsergänzungsmittelverordnung macht aus dem „gegebenenfalls“ eine Verkehrsverbotsnorm. Nach § 4 Absatz 3 NemV darf ein Produkt nur in den Verkehr gebracht werden, wenn „die enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe jeweils als Prozentsatz der in Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angegebenen Referenzwerte, sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind“, angegeben sind.

Drei Details sind dabei wichtig: Bezugspunkt ist die angegebene tägliche Verzehrsmenge, bei normalen Lebensmitteln dagegen 100 g oder 100 ml. Die Werte sind nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/46/EG Durchschnittswerte aus einer Herstelleranalyse. Und die Pflicht greift nur, „sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind“ – der Rechtsgrund dafür, dass bei manchen Zutaten keine Prozentangabe erscheint.

Die Systematik der Referenzwertsysteme – EFSA, DGE, NRV und UL – behandeln wir gesondert in unserem Beitrag zu den Nährstoffwerten. Dieser Text bleibt beim Etikett.

Welche Nährstoffe haben überhaupt einen NRV?

Anhang XIII Teil A Nummer 1 listet 27 Nährstoffe: 13 Vitamine und 14 Mineralstoffe. Alles, was dort nicht steht, kann auf dem Etikett keinen Prozentwert tragen.

Vitamin NRV Mineralstoff NRV
Vitamin A 800 µg Kalium 2.000 mg
Vitamin D 5 µg Chlorid 800 mg
Vitamin E 12 mg Calcium 800 mg
Vitamin K 75 µg Phosphor 700 mg
Vitamin C 80 mg Magnesium 375 mg
Thiamin 1,1 mg Eisen 14 mg
Riboflavin 1,4 mg Zink 10 mg
Niacin 16 mg Kupfer 1 mg
Vitamin B6 1,4 mg Mangan 2 mg
Folsäure 200 µg Fluorid 3,5 mg
Vitamin B12 2,5 µg Selen 55 µg
Biotin 50 µg Chrom 40 µg
Pantothensäure 6 mg Molybdän 50 µg
Jod 150 µg

Quelle: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Anhang XIII Teil A Nr. 1, konsolidierte Fassung 2018. Bezeichnungen im Wortlaut der Verordnung.

Die LMIV schreibt „Thiamin“, „Riboflavin“ und „Folsäure“; Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG dagegen „Vitamin B1″, „Vitamin B2″ oder „Vitamin E (mg α-TE)“. Beide Nomenklaturen sind zulässig, weshalb Etiketten sie legal mischen. Nützlich ist die Umrechnung bei Vitamin D: Der NRV von 5 µg entspricht 200 Internationalen Einheiten.

Stoffe ohne NRV: keine Prozentangabe möglich

Vergleicht man die 17 zulässigen Mineralstoffe aus Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG mit den 14 der NRV-Tabelle, bleiben drei Lücken: Natrium, Bor und Silicium sind erlaubt, haben aber keinen Referenzwert. Bei den Vitaminen gibt es keine Lücke.

Größer ist die zweite Gruppe: „sonstige Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung“, etwa Pflanzenextrakte, Aminosäuren, Coenzym Q10 oder Beta-Carotin. Für sie verlangt § 4 Absatz 3 Nummer 1 NemV nur die numerische Mengenangabe je Tagesdosis. Auch Omega-3-Fettsäuren tragen keinen Prozentwert; für sie definiert die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 absolute Schwellen, etwa mindestens 40 mg EPA und DHA je 100 g und 100 kcal für „Quelle von“. Das Fehlen einer Prozentzahl sagt nichts über Qualität oder Dosierung aus.

Warum steht auf so vielen Produkten genau 100 % NRV?

Dafür gibt es keinen regulatorischen Grund. Weder LMIV noch Richtlinie 2002/46/EG, NemV oder Health-Claims-Verordnung kennen eine Schwelle von 100 %. Die belegbaren Rechtsschwellen liegen deutlich niedriger: bei 15 % und bei 30 %.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 knüpft die Angabe „[Nährstoff]-Quelle“ an eine „signifikante Menge“ nach Anhang XIII LMIV: 15 % des Nährstoffbezugswerts je 100 g, bei Getränken 7,5 % je 100 ml. Die Angabe „hoher [Nährstoff]-Gehalt“ verlangt „mindestens das Doppelte“, also 30 %. Anhang XIII formuliert diese Werte als Sollvorschrift – sie „sollten in der Regel berücksichtigt werden“ –, nicht als starren Grenzwert.

Die belegbaren Rechtsschwellen liegen bei 15 und 30 Prozent NRV – 100 Prozent ist Konvention

  • gesetzliche Schwelle
  • Konvention ohne Rechtsgrundlage
Rechtsschwellen für nährwertbezogene Angaben im Vergleich zur 100-Prozent-MarkeAngabe „Quelle von“Angabe „hoher Gehalt“Übliche Etikettenmarke15 %30 %100 %020406080100Anteil am Nährstoffbezugswert in Prozent
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Anhang, und Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Anhang XIII Teil A Nr. 2. Einschränkung: Die 100-Prozent-Marke ist keine Rechtsschwelle, sondern nur zum Größenvergleich abgetragen.

Die eigentliche Untergrenze setzen die gesundheitsbezogenen Angaben

Wirksamer ist eine andere Regel. In der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, der Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, trägt praktisch jeder Vitamin- und Mineralstoff-Claim dieselbe Bedingung: Die Angabe darf „nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine [Nährstoff]-Quelle […] erfüllen“. Wer über die Wirkung eines Nährstoffs etwas aussagen will, braucht demnach mindestens 15 % NRV – die einzige harte Untergrenze im System.

Dass diese Schwelle bei Nahrungsergänzungsmitteln auf die Tagesdosis bezogen wird, steht nicht wörtlich im Verordnungstext; Anhang XIII kennt nur 100 g, 100 ml und Einzelportionspackungen. Die Übertragung stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wonach „die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann“, eine signifikante Menge liefern muss – gängige Auslegung, keine ausdrückliche Regelung.

Warum dann trotzdem so oft 100 %? Weil die Prozentangabe ohnehin auf jedem Etikett steht, ist eine runde Zahl die naheliegende Zielmarke. Hinzu kommt, dass der Höchstmengenvorschlag des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) bei einzelnen Nährstoffen rechnerisch mit 100 % NRV zusammenfällt – bei Folsäure mit 200 µg exakt. Es handelt sich um ein Marketing-, nicht um ein Rechtsphänomen.

Bedeutet 100 % NRV, dass mein Tagesbedarf gedeckt ist?

Nein. Die NRV sind ein einziger Kennzeichnungswert für alle Erwachsenen; der individuelle Bedarf ist damit weder abgebildet noch überprüfbar. Das ist keine Kritik an der Regelung, sondern ihr erklärter Zweck: Ein Etikett soll vergleichbar sein, nicht diagnostisch.

Die Herkunft der Werte macht das deutlich. Die heutigen NRV wurden mit der Richtlinie 2008/100/EG vom 28. Oktober 2008 eingeführt und sind seither unverändert; ihre Grundlage ist eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (SCF) vom 5. März 2003. Der SCF hielt fest, ein Referenzwert für die Kennzeichnung sei „nicht dafür bestimmt, von Fachleuten zur Beurteilung der Angemessenheit der Ernährung einer Bevölkerung verwendet zu werden“. Er entschied sich für „einen einzigen Wert“ aus der Kombination der Erwachsenenwerte für Männer und Frauen; eine aktualisierte Ableitung sei mit den vorhandenen Ressourcen „nicht machbar“ gewesen. Der Gesetzgeber folgte dem Ausschuss zudem nicht in allen Punkten.

Nährstoff SCF-Vorschlag 2003 In Richtlinie 2008/100/EG übernommen
Folat/Folsäure 400 µg 200 µg
Calcium 1.000 mg 800 mg
Natrium 600 mg nicht übernommen
Alle übrigen 25 Werte identisch übernommen

Quelle: SCF/CS/NUT/GEN/18 Final (2003), Tabelle 2, im Vergleich mit Anhang I der Richtlinie 2008/100/EG, dessen Werte mit der heutigen LMIV-Tabelle identisch sind.

Was der individuelle Bedarf überhaupt ist

Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) formuliert zu ihren eigenen Referenzwerten – nicht zu den NRV – drei Punkte, die sich auf einen Kennzeichnungswert erst recht übertragen lassen. Erstens: „Der individuelle Bedarf eines Menschen ist in der Regel nicht bekannt.“ Zweitens gelten die Werte für Gesunde und seien „nicht ausreichend, um bei Personen mit einem Nährstoffmangel entleerte Speicher wiederaufzufüllen“. Drittens seien zur Beurteilung des Versorgungszustands zusätzlich Kenngrößen wie Körpermaße und Blutwerte nötig.

Übertragen auf das Etikett heißt das: 100 % NRV beschreibt eine Menge im Produkt – nicht, wie viel davon aufgenommen wird, was die Ernährung ohnehin liefert und wie der Ausgangsstatus aussieht. Wie viel tatsächlich im Organismus ankommt, hängt zusätzlich von der eingesetzten Verbindung ab; dazu unser Beitrag zur Bioverfügbarkeit von Vitaminen und Mineralstoffen.

Wie genau ist die Prozentzahl auf dem Etikett?

Die Prozentzahl ist ein Deklarationswert, kein Messwert; sie beruht auf Durchschnittswerten aus einer Herstelleranalyse. Für die amtliche Überwachung hat die Europäische Kommission im Dezember 2012 einen Toleranz-Leitfaden veröffentlicht, der „keinen formalen Rechtsstatus“ hat, in der Praxis aber die Bewertungsgrundlage der Kontrollbehörden bildet.

Produktgruppe Vitamine Mineralstoffe
Nahrungsergänzungsmittel +50 % / −20 % +45 % / −20 %
Sonstige Lebensmittel +50 % / −35 % +45 % / −35 %

Quelle: Europäische Kommission, Toleranz-Leitfaden, Dezember 2012, Tabellen 1 und 2. Für Vitamin C in flüssigen Erzeugnissen sind höhere obere Werte möglich; die Messunsicherheit ist enthalten.

Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Erstens schließen die Toleranzen die Messunsicherheit bereits ein. Zweitens muss der Messwert „während der gesamten Haltbarkeitsdauer“ innerhalb der Toleranz liegen – die untere Grenze ist damit faktisch eine Anforderung an die Stabilität. Wie solche Werte bestimmt werden, beschreiben wir im Beitrag zur Laboranalyse von Nahrungsergänzungsmitteln.

Ein Produkt mit deklarierten 100 % NRV darf im Labor zwischen 80 und 150 % NRV messen

Zulässiger Kontrollbereich um eine Deklaration von 100 Prozent NRVdeklariert: 100 % NRV80 % bis 150 %80 % bis 145 %VitamineMineralstoffe020406080100120140160Messwert in % NRV
Quelle: Toleranz-Leitfaden der Europäischen Kommission, Dezember 2012, Tabelle 2. Einschränkung: ohne formalen Rechtsstatus; nationale Höchstmengen gehen der oberen Toleranzgrenze vor.

Konkret: Ein Präparat, das 80 mg Vitamin C und damit 100 % NRV deklariert, ist bei einem Messwert zwischen 64 mg und 120 mg konform – also zwischen 80 % und 150 % NRV. Der Leitfaden rechnet ein Beispiel selbst vor: Bei 125 µg Folsäure je Einheit reicht der Kontrollbereich von 99,6 bis 188 µg.

Warum dürfen Produkte mehr als 100 % NRV enthalten?

Weil es keine Obergrenze gibt. Artikel 5 der Richtlinie 2002/46/EG sieht vor, dass für Vitamine und Mineralstoffe Höchstmengen bezogen auf die empfohlene Tagesdosis festgesetzt werden – auf Grundlage einer wissenschaftlichen Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Zufuhr aus anderen Quellen. Absatz 3 sieht ebenso Mindestmengen vor. Festgesetzt wurde bis heute weder das eine noch das andere.

Die Europäische Kommission beschreibt den Stand unmissverständlich: Obwohl umfassend konsultiert worden sei, sei „aufgrund der Komplexität der Materie und der auseinandergehenden geäußerten Auffassungen bislang kein Vorschlag vorgelegt worden“. In Ermangelung harmonisierter Regeln können Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen.

Die BfR-Höchstmengenvorschläge sind Empfehlungen, keine Grenzwerte

In Deutschland füllt das Bundesinstitut für Risikobewertung diese Lücke fachlich, nicht rechtlich. Seine Vorschläge sollen laut Stellungnahme Nr. 006/2024 „dem Risikomanagement als Diskussionsgrundlage und letztlich als Basis für die Schaffung von gesetzlichen Höchstmengenregelungen auf EU-Ebene dienen“ – sie sind also unverbindlich. Rechnet man sie in Prozent des NRV um, zeigt sich, wie wenig die Zahl 100 % über die sichere Menge aussagt.

Nährstoff BfR-Höchstmengenvorschlag je Tagesdosis NRV Anteil am NRV
Vitamin D 20 µg (2023) 5 µg 400 %
Vitamin C 250 mg (2021) 80 mg 313 %
Vitamin E 30 mg (2021) 12 mg 250 %
Folsäure 200 µg (2024) 200 µg 100 %
Vitamin B6 0,9 mg (2024) 1,4 mg 64 %
Vitamin A kein Zusatz oder 0,2 mg (2021) 800 µg 0 % oder 25 %

Quelle: BfR, Höchstmengenempfehlungen, Stand 2024. Einschränkung: Die Höchstmengenvorschläge sind rechtlich unverbindlich.

Aufschlussreich ist der Fall Vitamin B6. Die EFSA senkte 2023 den tolerierbaren Höchstwert für Erwachsene von 25 auf 12 mg pro Tag. Das BfR leitete daraus mit einem Unsicherheitsfaktor von 2 wegen möglicher Mehrfacheinnahme einen Vorschlag von 0,9 mg je Tagesverzehrempfehlung ab; zuvor lag er bei 3,5 mg. Der empfohlene Höchstwert liegt damit unterhalb von 100 % NRV. Das BfR nennt zugleich einen Systembruch: Bei sonstigen Lebensmitteln ergaben die Berechnungen Höchstmengen, die nach der LMIV teilweise „als nicht signifikant einzustufen wären“ und daher „nicht ausgelobt werden dürften“.

Wie passen NRV und heutige Referenzwerte zusammen?

Uneinheitlich. Da die NRV seit 2008 unverändert sind, weichen sie bei mehreren Nährstoffen von den heutigen Referenzwerten der DGE und der EFSA ab. Am größten ist die Abweichung bei Vitamin D.

Nährstoff NRV EFSA DGE/ÖGE (Erwachsene) NRV in % des DGE-Werts
Vitamin D 5 µg 15 µg/Tag (AI, 2016) 20 µg/Tag (Schätzwert bei fehlender endogener Synthese) 25 %
Vitamin B12 2,5 µg 4,0 µg/Tag (Schätzwert) 63 %
Vitamin C 80 mg 110 mg (Männer) / 95 mg (Frauen) 73 % / 84 %
Calcium 800 mg 1.000 mg 80 %

Quellen: Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; EFSA Journal 2016;14(10):4547; DGE-Referenzwerte. Einschränkung: EFSA- und DGE-Werte sind unterschiedlich hergeleitet.

Bei Vitamin D entspricht der NRV nur einem Viertel des DGE-Schätzwerts

NRV im Verhältnis zum DGE-ReferenzwertDGE-Referenzwert = 100 %Vitamin DVitamin B12Vitamin C (Männer)Calcium25 %63 %73 %80 %020406080100NRV in Prozent des DGE-Referenzwerts für Erwachsene
Quelle: eigene Berechnung aus Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und den DGE-Referenzwerten. Vitamin C bezogen auf 110 mg (Männer), Vitamin D auf den Schätzwert bei fehlender endogener Synthese. Einschränkung: Beide Systeme verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Für Vitamin D heißt das: Ein Produkt mit „1.000 % NRV“ enthält 50 µg – rechnerisch das 2,5-Fache des DGE-Schätzwerts von 20 µg. Die Prozentzahl wirkt dramatischer, als sie ernährungsphysiologisch ist, weil der Nenner veraltet ist. Umgekehrt gilt: Eine hohe Prozentzahl ist kein Sicherheitsargument.

Folsäure: warum der Nenner die Bewertung verändert

Ein häufig missverstandener Fall ist Folsäure. Anhang XIII nennt ausdrücklich „Folsäure“, also die synthetische Form, mit 200 µg. Der DGE-Referenzwert lautet 300 µg Folat-Äquivalente pro Tag für Erwachsene ab 15 Jahren, wobei 1 µg Folat-Äquivalent 0,5 µg synthetischer Folsäure entspricht. 200 µg Folsäure entsprechen damit 400 µg Folat-Äquivalenten und liegen über dem DGE-Referenzwert, nicht darunter.

Der eigentliche Fallstrick: Der NRV-Nenner bezieht sich auf Folsäure, unabhängig davon, welche Folatverbindung eingesetzt wird. Enthält ein Präparat Calcium-L-Methylfolat, steht derselbe Prozentwert auf dem Etikett; das BfR weist darauf hin, dass Höchstmengen bei anderen zulässigen Folatquellen „entsprechend den von der EFSA abgeleiteten Umrechnungsfaktoren anzupassen“ sind. Für Frauen mit Kinderwunsch und Schwangere im ersten Trimester nennt das BfR zur Reduktion des Risikos von Neuralrohrdefekten 400 µg – also 200 % NRV.

Fazit

Die NRV sind ein Kennzeichnungsinstrument, kein Ernährungsziel. Sie machen Nährstoffmengen verschiedener Produkte in einer einheitlichen Bezugsgröße vergleichbar. Die Werte gelten pauschal für Erwachsene, stammen aus dem Jahr 2003 und bilden bei mehreren Nährstoffen den heutigen Kenntnisstand nicht ab. Die Marke von 100 % hat keine Rechtsgrundlage; regulatorisch relevant sind 15 % und 30 %.

Wer ein Etikett liest, trennt am besten drei Fragen: Wie viel ist enthalten – das steht in Milligramm oder Mikrogramm. Wie verhält sich das zum Kennzeichnungswert – das ist die Prozentzahl. Und wie verhält es sich zum eigenen Bedarf – das lässt sich am Etikett nicht ablesen. Wie wir auswerten, beschreibt unsere Methodik-Seite.

Häufige Fragen

Warum steht bei manchen Zutaten gar keine Prozentangabe?

Weil § 4 Absatz 3 Nummer 2 NemV sie nur verlangt, „sofern dort für diese Stoffe Referenzwerte festgelegt sind“. Für Natrium, Bor und Silicium existiert kein NRV, obwohl sie zulässig sind. Für sonstige Stoffe wie Pflanzenextrakte, Aminosäuren oder Omega-3-Fettsäuren gibt es ebenfalls keine Referenzmengen; hier ist nur die numerische Menge je Tagesdosis anzugeben.

Ist ein Produkt mit 300 % NRV automatisch überdosiert?

Das lässt sich aus der Prozentzahl allein nicht ableiten. Der NRV ist ein Kennzeichnungswert, keine Sicherheitsgrenze. Maßgeblich sind die tolerierbaren Höchstwerte der EFSA und die Höchstmengenvorschläge des BfR – diese liegen je nach Nährstoff über oder unter 100 % NRV. Verbindliche EU-Höchstmengen existieren nicht.

Warum weichen Etikettenangabe und Laboranalyse voneinander ab?

Die Etikettenangabe ist ein Durchschnittswert aus einer Herstelleranalyse. Der Toleranz-Leitfaden der EU-Kommission akzeptiert bei Nahrungsergänzungsmitteln für Vitamine +50 % bis −20 % und für Mineralstoffe +45 % bis −20 %, jeweils inklusive Messunsicherheit und über die gesamte Haltbarkeitsdauer.

Gelten die NRV auch für Kinder oder in der Schwangerschaft?

Nein. Anhang XIII Teil A gilt ausdrücklich für Erwachsene. Für Kinder, Schwangere und Stillende enthält die LMIV keine Referenzmengen. Eine Prozentangabe auf einem Kinderprodukt bezieht sich weiterhin auf den Erwachsenenwert.

Quellen

  1. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Anhang XIII Teil A, Art. 29, 32, 43, 53, konsolidiert 2018. CELEX 02011R1169-20180101.
  2. Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel, Art. 5, 8, 9, Anhang I, konsolidiert 2017. CELEX 02002L0046-20170726.
  3. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Art. 5 und Anhang, konsolidiert 2014. CELEX 02006R1924-20141213.
  4. Europäische Kommission: Verordnung (EU) Nr. 432/2012, Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben, konsolidiert 2017. CELEX 02012R0432-20170822.
  5. Europäische Kommission: Richtlinie 2008/100/EG, ABl. L 285 vom 29.10.2008, S. 9. CELEX 32008L0100.
  6. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV), § 4. Fundstelle: gesetze-im-internet.de/nemv/__4.html.
  7. Europäische Kommission: Guidance Document … Setting of Tolerances for Nutrient Values Declared on a Label, Dezember 2012. Fundstelle: food.ec.europa.eu.
  8. Europäische Kommission, GD SANTE: Food supplements – Stand der Höchst- und Mindestmengen. Fundstelle: food.ec.europa.eu.
  9. Scientific Committee on Food: Opinion on the Revision of Reference Values for Nutrition Labelling, SCF/CS/NUT/GEN/18 Final, 5. März 2003.
  10. EFSA NDA Panel: Dietary Reference Values for Vitamin D, EFSA Journal 2016;14(10):4547, DOI 10.2903/j.efsa.2016.4547.
  11. BfR: Aktualisierte Höchstmengenvorschläge für Vitamine und Mineralstoffe, Stellungnahme Nr. 006/2024, 22.02.2024, DOI 10.17590/20240222-140829-0.
  12. BfR: Aktualisierung (2024) – Höchstmengenvorschläge für Vitamin B6, Stellungnahme Nr. 008/2024, 22.02.2024, DOI 10.17590/20240222-141910-0.
  13. Bundesinstitut für Risikobewertung: Stellungnahme Nr. 009/2024 vom 22. Februar 2024 (Höchstmengenvorschläge für Folat/Folsäure), DOI 10.17590/20240222-142128-0.
  14. BfR: Aktualisierung (2023) – Höchstmengenvorschläge für Vitamin D, veröffentlicht 22.02.2024. Fundstelle: bfr.bund.de.
  15. Deutsche Gesellschaft für Ernährung: Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr, 3. Auflage, 1. Ausgabe 2025, sowie FAQ Referenzwerte. Fundstelle: dge.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.