Welche Qualitätsangaben bei Nahrungsergänzungsmitteln lassen sich überprüfen?

Kurz gesagt

  • Angaben auf einer Packung zerfallen in drei Gruppen: gesetzlich vorgeschriebene und direkt ablesbare Pflichtangaben, rechtlich definierte Auslobungen mit einem öffentlich nachprüfbaren Nachweisweg und Werbebegriffe ohne festgelegten Inhalt.
  • Die Anzeige eines Nahrungsergänzungsmittels beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 5 NemV ist eine formale Mitteilung. Das Bundesamt nimmt nach eigener Auskunft keine Bewertung, Prüfung oder Zulassung vor (BVL, 2025).
  • Die Bio-Auslobung ist die am schnellsten überprüfbare Angabe, weil die Codenummer der Kontrollstelle über öffentliche Verzeichnisse zu einem gültigen Zertifikat führt (Verordnung (EU) 2018/848).
  • Ein Prüfbericht nach ISO/IEC 17025:2017 belegt eine einzelne Probe und die gesuchten Parameter. Er belegt weder die gekaufte Charge noch den Zustand am Ende der Haltbarkeit noch eine Wirkung.
  • Deklarierte Nährstoffmengen sind Durchschnittswerte des Herstellers. Der Toleranzleitfaden der Europäischen Kommission (2012) akzeptiert bei Nahrungsergänzungsmitteln Abweichungen von minus 20 Prozent bis plus 50 Prozent bei Vitaminen und bis plus 45 Prozent bei Mineralstoffen.

Was steht auf einer Packung, weil es dort stehen muss?

Ein fester Teil der Packungsangaben ist vorgeschrieben und ohne Hilfsmittel prüfbar: Man liest ihn ab und vergleicht ihn mit dem, was verlangt wird. Grundlagen sind die Richtlinie 2002/46/EG, die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) und die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).

Die Bezeichnung lautet nach § 4 Absatz 1 NemV „Nahrungsergänzungsmittel“. Hinzu kommen nach § 4 Absatz 2 NemV fünf Pflichtangaben: die Namen der für das Erzeugnis kennzeichnenden Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen oder eine Angabe zu deren Charakterisierung (Nummer 1), die empfohlene tägliche Verzehrsmenge (Nummer 2), der Warnhinweis, diese nicht zu überschreiten (Nummer 3), der Hinweis, dass ein Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung ist (Nummer 4), und der Hinweis auf die Lagerung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder (Nummer 5). Das Recht gewichtet diese Vorgaben unterschiedlich: Ein vorsätzlicher Verstoß gegen den Warnhinweis nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 oder gegen das Verbot des § 4 Absatz 4 ist über § 6 Absatz 2 NemV in Verbindung mit § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a LFGB eine Straftat; fahrlässiges Handeln ist nach § 6 Absatz 3 NemV in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Nummer 2 LFGB eine Ordnungswidrigkeit. Verstöße gegen die übrigen Nummern des § 4 Absatz 2 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 4 NemV in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b LFGB.

Nährstoffmengen sind nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/46/EG numerisch und bezogen auf die empfohlene Tagesdosis anzugeben, bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich als Prozentsatz der Referenzwerte. Häufig übersehen wird, dass der Abschnitt zur Nährwertdeklaration nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a LMIV für Nahrungsergänzungsmittel nicht gilt: Eine klassische Nährwerttabelle fehlt regelmäßig, und das ist korrekt. Was ein Referenzwert ist, ist gesondert erläutert.

Pflichtangabe Fundstelle Prüfung
Bezeichnung „Nahrungs­ergänzungs­mittel“ Art. 6 Abs. 1 RL 2002/46/EG; § 4 Abs. 1 NemV Ablesen; fehlt sie, ist das Erzeugnis falsch be­zeichnet
Namen der kennzeichnenden Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen Art. 6 Abs. 3 lit. a RL 2002/46/EG; § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV Ablesen; zulässig ist auch eine Angabe zur Charakterisierung dieser Stoffe
Empfohlene tägliche Verzehrs­menge Art. 6 Abs. 3 lit. b RL 2002/46/EG; § 4 Abs. 2 Nr. 2 NemV Ablesen
Warn­hinweis, die Verzehrs­menge nicht zu über­schreiten § 4 Abs. 2 Nr. 3 NemV; vorsätzlich strafbewehrt über § 6 Abs. 2 NemV, § 59 Abs. 1 Nr. 21 lit. a LFGB Ablesen; sinngemäße Formulierung zulässig
Hinweis „kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung“ § 4 Abs. 2 Nr. 4 NemV Ablesen
Hinweis auf Lagerung außerhalb der Reichweite von Kindern § 4 Abs. 2 Nr. 5 NemV Ablesen
Nährstoffmenge je Tagesdosis und Prozent des Referenz­werts Art. 8 RL 2002/46/EG; § 4 Abs. 3 NemV; Anhang XIII Teil A LMIV Ablesen und nachrechnen
Zutaten­verzeichnis mit Zusatzstoffen nach Klasse und E-Nummer Art. 9 Abs. 1 lit. b LMIV; Anhang VII Teil C LMIV Ablesen
Allergene, Netto­füllmenge, Mindest­haltbarkeits­datum, Anschrift des Unternehmers Art. 9 Abs. 1 lit. c, e, f, h LMIV Ablesen
Koffein­gehalt und zugehöriger Warn­hinweis Anhang III Nr. 4 LMIV Ablesen, sofern Koffein enthalten ist
Klassische Nährwert­tabelle Bei Nahrungs­ergänzungs­mitteln ausgenommen, Art. 29 Abs. 1 lit. a LMIV Ihr Fehlen ist regelkonform

Zusammenstellung nach Richtlinie 2002/46/EG (konsolidierte Fassung 2017), NemV (Fassung 2004, zuletzt geändert 2017) und Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (konsolidierte Fassung 2018).

Alles darüber hinaus ist freiwillig: Siegel, Analysenwerte, Rohstoffherkunft, Angaben wie „laborgeprüft“ oder „vegan“. Für sie gilt Artikel 36 Absatz 2 LMIV – nicht irreführend, nicht zweideutig, gegebenenfalls wissenschaftlich fundiert. Das ist ein Rahmen, keine inhaltliche Definition.

Bedeutet die Anzeige beim BVL, dass ein Produkt geprüft wurde?

Nein. Nach § 5 Absatz 1 NemV muss, wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter Vorlage eines Etikettmusters anzeigen. Das ist eine Mitteilungspflicht und löst keine inhaltliche Prüfung aus.

Das BVL formuliert das selbst deutlich. In der Pressemitteilung vom 27. Januar 2025 heißt es: „Vor dem ersten Inverkehrbringen findet keine Prüfung oder Genehmigung durch eine Behörde statt“ und „Das BVL nimmt keine Bewertung, Prüfung oder Zulassung der angezeigten Nahrungsergänzungsmittel vor“. Anzeigende erhalten laut den Antworten der Behörde auf häufige Fragen nur eine Eingangsbestätigung; das Erzeugnis wird nicht auf seine Verkehrsfähigkeit überprüft. Das Verfahren ist derzeit kostenfrei.

Daraus folgt beides zugleich: „Beim BVL registriert“ trägt keine Qualitätsaussage, sondern belegt die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Diese Pflicht zu erfüllen ist kein Verdienst – ihre Verletzung ist allerdings eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 2 LFGB. Ein Vorwurf gegen Anbieter, die darauf hinweisen, lässt sich daraus nicht ableiten, wohl aber die Einordnung, dass der Hinweis über die Beschaffenheit des Produkts nichts sagt. Mangels Abmeldepflicht können zudem Produkte angezeigt bleiben, die längst vom Markt sind.

Jahr Anzeigen insgesamt davon Erstanzeigen
2014 5.493 4.107
2020 18.959 13.819
2022 40.490 34.158
2024 27.472 19.338
2025 32.474 24.849

BVL, Anzahl der Anzeigen nach § 5 NemV, Stand 19.08.2026. Auswahl einzelner Jahre. Keine Abmeldepflicht, daher kein Abbild des tatsächlichen Marktbestands.

Warum es kein produktbezogenes Zulassungsverfahren gibt

Nach § 21 Absatz 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel nur nach Zulassung in Verkehr gebracht werden; nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 AMG ist die Zulassung zu versagen, wenn die angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder unzureichend begründet ist. Für Nahrungsergänzungsmittel gibt es kein solches Verfahren. Sie sind Lebensmittel, die § 2 Absatz 3 Nummer 2 AMG vom Arzneimittelbegriff ausnimmt; die Verantwortung liegt nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beim Unternehmer. Geprüft werden auf EU-Ebene nicht Produkte, sondern Aussagen und Stoffe. Qualitätskontrolle findet als Eigenkontrolle, freiwillige Fremdprüfung oder nachgelagerte, stichprobenartige Überwachung durch die Länder statt.

Welche Auslobungen haben einen rechtlich festgelegten Inhalt?

Einige freiwillige Angaben sind gesetzlich definiert. Freiwillig bleiben sie trotzdem – aber sie sind überprüfbar, weil ein festgelegter Inhalt und meist ein Nachweisweg existiert.

Bio und öko

Die Verordnung (EU) 2018/848 schützt diese Bezeichnungen. Nach Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a ist die Auslobung in der Verkehrsbezeichnung nur zulässig, wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind. Entscheidend für die Prüfung ist Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a: Die Kennzeichnung muss die Codenummer der zuständigen Kontrollstelle tragen, deren Format Anhang V Nummer 2 vorgibt – Ländercode, dreibuchstabige Kennung, bis zu drei Ziffern, in Deutschland etwa DE-ÖKO-001.

Damit ist ein vollständiger Prüfweg eröffnet: Codenummer im Verzeichnis der zugelassenen Öko-Kontrollstellen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nachschlagen, dann das Unternehmen im Verzeichnis der Öko-Unternehmen des Bundesverbands der Öko-Kontrollstellen suchen. Fehlt dort ein verlinktes Zertifikat, verfügt das Unternehmen nach Angabe des Verzeichnisses aktuell über keine gültige Bescheinigung. Nach Artikel 35 Absatz 3 ist dieses Zertifikat eine amtliche Bescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Es betrifft aber Unternehmer und Produktionsverfahren; über Gehalt oder Schadstofffreiheit sagt es nichts.

Ohne Gentechnik

§ 3a Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes bindet diese Aussage an einen exakten Wortlaut: „Es darf nur die Angabe ‚ohne Gentechnik‘ verwendet werden.“ Abwandlungen wie „gentechnikfrei“ sind unzulässig. Die Nachweise nach § 3b – Erklärungen der Vorlieferanten, Begleitdokumente, Analyseberichte – sind Unternehmensdokumente; direkt prüfbar ist deshalb nur der Wortlaut. Das zuständige Bundesministerium stellt zudem klar, dass die Überwachung bei den Ländern liegt und es keine Rolle spielt, ob die grüne Raute des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik oder ein anderes Zeichen verwendet wird. Das Siegel ist ein privates Kommunikationsmittel für eine gesetzlich definierte Angabe, nicht deren Rechtsgrund.

Herkunftsangaben

Die Angabe des Ursprungslands ist meist freiwillig; verpflichtend wird sie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a LMIV nur, wenn ohne sie eine Irreführung möglich wäre. Ihr Inhalt ist zollrechtlich bestimmt: Nach Artikel 60 Absatz 2 des Unionszollkodex gelten Waren aus mehreren Ländern als Ursprungswaren des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. „Hergestellt in Deutschland“ kann daher die Verkapselung oder Abfüllung meinen und sagt über die Rohstoffherkunft nichts; die Firmenanschrift ist nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g LMIV ausdrücklich keine Herkunftsangabe. Regelmäßig überprüfbar wird die Rohstoffherkunft nur beim EU-Bio-Logo, neben dem nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 der Erzeugungsort der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe steht.

Angaben zu Gehalt und Wirkung

Nährwertbezogene Angaben sind nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung stehen. Dort findet sich „hoher Gehalt an“, zulässig ab dem Doppelten der Menge für „Quelle von“; da Anhang XIII Teil A Nummer 2 LMIV die signifikante Menge bei 15 Prozent des Referenzwerts ansetzt, ergibt sich die Schwelle von 30 Prozent. Beides ist nachrechenbar. Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Artikel 10 Absatz 1 derselben Verordnung verboten, sofern sie nicht zugelassen und gelistet sind; der zugelassene Wortlaut ist im EU-Register abrufbar. Verschärfungen darüber hinaus sind unzulässig, krankheitsbezogene Aussagen generell verboten.

Welche Begriffe klingen nach Qualität, ohne einen definierten Inhalt zu haben?

Eine zweite Gruppe von Angaben ist rechtlich nicht definiert. Unzulässig ist sie damit nicht – der Maßstab bleibt Artikel 7 und Artikel 36 Absatz 2 LMIV –, aber sie ist aus sich heraus nicht überprüfbar. Die sinnvolle Anschlussfrage lautet, ob der Anbieter eine konkrete, benannte Spezifikation dahinterlegt.

Begriff Rechtlich definiert Was sich prüfen lässt
laborgeprüft Nein Der Begriff nennt weder das Labor noch den Prüf­umfang noch die Charge. Aussage­kraft entsteht erst mit einem Prüf­bericht, der Methode, Akkreditierungs­bezug und Chargen­nummer ausweist.
Apotheken­qualität Nein Die Apotheke ist ein Vertriebs­weg, keine Produkt­eigenschaft. Nahrungs­ergänzungs­mittel sind Lebensmittel und unterliegen unabhängig vom Vertriebs­weg demselben Rechtsrahmen.
pharma­zeutische Qualität Nein, jedenfalls nicht lebensmittel­rechtlich Prüfbar nur, wenn eine konkrete Monographie oder Spezifi­kation genannt ist. Rechtlich gilt § 3 Abs. 2 NemV mit den Reinheits­anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 beziehungsweise den anerkannten Regeln der Technik.
hochdosiert Nein, mittelbar reguliert Keine eigene Schwelle. Objektivierbar allein über den Prozentsatz des Referenzwerts. Wird der Begriff wie „hoher Gehalt“ verstanden, greift der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
premium Nein Kein überprüfbarer Gehalt. Maßstab allein Art. 7 LMIV.
clean label Nein Behauptet die Abwesenheit von etwas, ohne zu benennen wovon. Nicht prüfbar.
ohne Zusatzstoffe Bezugs­begriff ja, Auslobung nein Am Zutaten­verzeichnis prüfbar: Zusatzstoffe stehen dort mit Klassen­bezeichnung und Namen oder E-Nummer. Kapselhüllen können Zutat sein, ohne Zusatzstoff zu sein.
vegan Nicht auf EU-Ebene; in Deutschland über eine Leitsatz­definition Zutaten­verzeichnis prüfbar. Verarbeitungs­hilfsstoffe sind nicht deklarationspflichtig und daher nicht ablesbar; unbeabsichtigte Einträge stehen der Angabe nicht entgegen.
GMP Nein im EU-Lebensmittel­recht Prüfbar nur mit Standard­bezeichnung, Ausgabe, Zertifizierungs­stelle und Zertifikats­nummer. HACCP nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist ohnehin für jeden Hersteller Pflicht.

Bewertung anhand der geprüften Rechtstexte; das Fehlen einer Legaldefinition bedeutet nicht, dass eine Angabe unzulässig ist, sondern dass sie ohne zusätzliche Unterlagen nicht überprüfbar ist.

Der Fall „vegan“ wird häufig falsch eingeordnet. Der in Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b LMIV seit 2011 vorgesehene Durchführungsrechtsakt ist nach Darstellung der Europäischen Kommission weiterhin nicht erlassen. In Deutschland hat die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission eine Definition der Verbraucherschutzministerkonferenz in ihre Leitsätze vom 10. September 2024 übernommen: Vegan sind danach Lebensmittel, bei denen auf keiner Stufe Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe oder vergleichbar verwendete Stoffe tierischen Ursprungs eingesetzt wurden; technisch unvermeidbare unbeabsichtigte Einträge stehen der Angabe nach Nummer 1.1.3 nicht entgegen. Es handelt sich um eine Verwaltungs- und Leitsatzdefinition, die die Länderbehörden zugrunde legen, nicht um eine EU-Rechtsdefinition.

Angaben lassen sich nach dem Aufwand ordnen, mit dem sie sich überprüfen lassen

  1. STUFE 1Direkt ablesbarPflicht­angaben, Nährstoff­menge und Prozent des Referenz­werts, Zutaten­verzeichnis, Chargen­nummer, Mindest­haltbarkeits­datum
  2. STUFE 2Öffentlich nachprüfbarBio-Code­nummer, zugelassener Wortlaut im EU-Register, Akkredi­tierung in der DAkkS-Daten­bank, Chargen­listen von Prüf­programmen
  3. STUFE 3Nur mit Unterlagen prüfbarPrüf­berichte, Nachweise nach § 3b EGGenT­DurchfG, Standort­zertifikate, Rohstoff­herkunft außerhalb der Bio-Kenn­zeichnung
  4. STUFE 4Nicht überprüfbarpremium, Apotheken­qualität, clean label, hoch­dosiert ohne Referenz­wert, labor­geprüft ohne Bericht
Einordnung nach der Nachweislage der geprüften Rechtstexte und öffentlichen Register. Die Zuordnung sagt nichts über die Zulässigkeit einer Angabe, sondern nur darüber, ob und mit welchem Aufwand sie sich nachvollziehen lässt.

Was sagt ein Prüfbericht aus – und was nicht?

Ein Prüfbericht ist das aussagekräftigste Dokument, das ein Anbieter freiwillig vorlegen kann. Er dokumentiert allerdings genau eine Probe, genau die gesuchten Parameter und genau die verwendete Methode. Maßgeblich ist ISO/IEC 17025:2017, in Deutschland DIN EN ISO/IEC 17025.

Abschnitt 7.8 der Norm legt die Mindestinhalte fest: unter anderem Name und Anschrift des Laboratoriums, eine eindeutige Kennzeichnung des Berichts, die Identifikation der verwendeten Methode und des Prüfgegenstands, das Datum des Probeneingangs, die Ergebnisse mit Maßeinheiten und die Feststellung, dass sich die Ergebnisse ausschließlich auf die geprüften Gegenstände beziehen. Hat das Laboratorium die Probenahme nicht verantwortet – der Regelfall, wenn ein Hersteller Muster einsendet –, ist nach Abschnitt 7.8.2.2 festzuhalten, dass die Ergebnisse für die Probe im Zustand des Eingangs gelten. Dieser Satz begrenzt die Reichweite des gesamten Dokuments.

Ein Prüfbericht belegt den innersten Bereich, nicht die äußeren

Geltungsbereich eines PrüfberichtsAlle Chargen, gesamte Haltbarkeitsdauerdurch einen einzelnen Bericht nicht belegtDie gekaufte Chargenur mit Chargennummer im Bericht belegtDie eingesandte Probebelegt: Gehalt der Parameter,gemessen mit der genannten Methode,über der Bestimmungsgrenze
Schematische Darstellung nach ISO/IEC 17025:2017, Abschnitt 7.8. Ohne dokumentierten Probenahmeplan ist kein Rückschluss von der Probe auf die Charge möglich.

Akkreditierung gilt für Verfahren, nicht für Laboratorien

Ein häufiger Kurzschluss lautet: Das Labor ist akkreditiert, also ist der Bericht abgesichert. Der Akkreditierungsumfang ist jedoch verfahrensbezogen. Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 formuliert für amtliche Laboratorien, dass er sich auf die verwendeten Methoden erstreckt und einzelne Methoden oder Methodengruppen umfassen kann. Ein Labor kann für Schwermetalle akkreditiert sein und dieselbe Probe daneben nicht akkreditiert auf ein Vitamin untersuchen; ein Bericht darf beides enthalten.

Nachprüfbar ist das über die Datenbank der akkreditierten Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle. Sie erlaubt eine Volltextsuche in den hinterlegten Urkundenanlagen, die den Geltungsbereich enthalten, und weist den Status als aktiv, ausgesetzt oder zurückgezogen aus. Damit sind drei Fragen beantwortbar: Existiert das Laboratorium, ist die Urkunde aktiv, und steht die im Bericht genannte Methode im Geltungsbereich? Wie eine solche Untersuchung praktisch abläuft, ist an anderer Stelle beschrieben; für Vitamine ist die Flüssigchromatographie das übliche Trennverfahren, dessen Eigenheiten gesondert dargestellt sind.

Bestimmungsgrenze, Messunsicherheit, Prüfumfang

Drei technische Angaben entscheiden, ob ein Ergebnis interpretierbar ist. Die Bestimmungsgrenze ist der niedrigste Gehalt, der mit definierter Präzision quantifiziert werden kann; ohne sie ist „nicht nachweisbar“ inhaltsleer, denn bei 1 mg/kg bedeutet die Aussage etwas anderes als bei 0,001 mg/kg. Die Messunsicherheit ist nach Abschnitt 7.8.3.1 unter anderem dann anzugeben, wenn sie die Konformität mit einem Spezifikationswert beeinflusst; fehlt sie bei einem grenzwertnahen Ergebnis, ist die Konformitätsaussage nicht bewertbar. Der Prüfumfang begrenzt alles Weitere: Ein Screening auf zwanzig Elemente sagt nichts über zweihundert nicht gesuchte Substanzen. Die Kölner Liste formuliert für ihren Bereich, aus analytischer Sicht könne es keine sicheren Produkte geben, weil kein Labor auf alle verbotenen Substanzen testen könne.

Ebenso wichtig ist, was eine Analyse grundsätzlich nicht zeigt. Eine Gehaltsbestimmung misst, was in der Kapsel ist, nicht, was im Blut ankommt; die relative Bioverfügbarkeit neuer Mikronährstoffquellen bewertet die EFSA in einem eigenen Dossierverfahren gegen eine Referenzquelle (Turck et al., 2024), und warum das so ist, behandelt der Beitrag dazu ausführlicher. Eine Wirkung zeigt sie ebenfalls nicht: Gesundheitsbezogene Angaben werden anhand von Humanstudien bewertet, die Produktanalyse dient dort nur der Charakterisierung. Und sie zeigt nicht den Zustand am Ende der Haltbarkeit, solange keine Lagerdaten über die gesamte Frist vorliegen.

Wie stark dürfen Analysenwert und Deklaration voneinander abweichen?

Deutlich stärker, als häufig angenommen wird. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2002/46/EG und § 4 Absatz 3 NemV bestimmen, dass die angegebenen Werte Durchschnittswerte sind, die auf der Analyse des Erzeugnisses durch den Hersteller beruhen. Ein deklarierter Wert ist damit kein Garantiewert für die einzelne Kapsel.

Der Toleranzleitfaden der Europäischen Kommission vom Dezember 2012 nennt in Tabelle 2 für Nahrungsergänzungsmittel bei Vitaminen plus 50 Prozent nach oben und minus 20 Prozent nach unten, bei Mineralstoffen plus 45 und minus 20 Prozent; die Messunsicherheit ist darin nach ausdrücklicher Feststellung bereits berücksichtigt. Abschnitt 2.2 verlangt, dass die Werte während der gesamten Haltbarkeitsdauer im Toleranzbereich liegen. Der Leitfaden ist ein unverbindliches Dokument für die zuständigen Behörden, keine Rechtsvorschrift.

Der akzeptierte Korridor um einen deklarierten Wert ist nach oben deutlich breiter als nach unten

  • Vitamine
  • Mineralstoffe
Toleranzbereiche für deklarierte Nährstoffwertedeklarierter Wert (100 %)VitamineMineralstoffe−20 %+50 %−20 %+45 %60 %80 %100 %120 %140 %160 %Gemessener Wert in Prozent des deklarierten Wertes
Quelle: Europäische Kommission, Leitfaden zur Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte, Dezember 2012, Tabelle 2. Die Messunsicherheit ist in den Werten enthalten. Unverbindlicher Leitfaden für die zuständigen Behörden.

Praktisch folgt daraus eine doppelte Zurückhaltung: Ein einzelner abweichender Analysenwert ist kein Verstoß, solange er im Korridor liegt, und ein Wert innerhalb des Korridors beweist nicht, dass die Deklaration exakt ist. Wird für einen Nährstoff zusätzlich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht, lässt Tabelle 3 des Leitfadens nach unten nur noch die Messunsicherheit als Toleranz zu.

Was zertifizieren Siegel und Standards tatsächlich?

Siegel unterscheiden sich weniger in ihrer Strenge als in ihrem Gegenstand. Ein Systemstandard zertifiziert einen Ort und dessen Verfahren, ein Produktprogramm ein Erzeugnis für einen definierten Substanzumfang, ein Prüfbericht eine einzelne Probe. Keines dieser Instrumente ersetzt ein anderes, und keines sagt etwas über eine Wirkung.

Der IFS Food Standard in der Version 8 vom April 2023 beschreibt seinen Gegenstand selbst: Ein Zertifikat weist nach, dass der Produktionsstandort wirksame Prozesse und ein funktionierendes Produktsicherheits- und Qualitätsmanagementsystem implementiert hat. Der BRCGS Global Standard Food Safety in der neunten Ausgabe ist ebenso angelegt; das Begleitdokument F931 hält fest, dass die Zertifizierung standortspezifisch ist. Die Global Food Safety Initiative erkennt solche Standards durch Benchmarking an, zertifiziert aber selbst nichts – „GFSI-zertifiziert“ beschreibt keinen existierenden Vorgang.

Eine lebensmittelrechtliche GMP-Zertifizierung für Nahrungsergänzungsmittel existiert in der EU nicht; die europäische GMP im engeren Sinne ist Arzneimittelrecht. Der gesetzliche Prozessmaßstab ist HACCP nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, und der gilt für jeden Lebensmittelunternehmer. Ein GMP-Hinweis bezieht sich häufig auf ein privates Programm oder auf die US-amerikanische Regelung 21 CFR Part 111; prüfbar wird er erst mit Standardbezeichnung, Ausgabe, Zertifizierungsstelle und Zertifikatsnummer.

Programm Gegenstand Chargen­bezug Öffentlich prüf­bar
EU-Bio nach Ver­ordnung (EU) 2018/848 Unternehmer und dessen Tätig­keiten; Zertifikat ist amtliche Be­scheinigung Nein, Betriebs- und Tätigkeits­bezug Ja: Code­nummer, Kontrollstellen­verzeichnis der BLE, Unternehmens­verzeichnis des BVK
IFS Food Version 8 Produktions­standort und dessen Management­system Nein Ja, über die Daten­bank des Standard­gebers mit Geltungs­bereich und Audit­datum
BRCGS Food Safety Ausgabe 9 Produktions­standort, Audit über den gesamten Prozess Nein Ja, über das Verzeichnis des Standard­gebers
Kölner Liste Produkt: Etiketten­prüfung und mindestens jährliche Analyse auf anabole Steroide und Stimu­lanzien Teilweise: Probe stammt aus einer Charge, Prüfung aber mindestens jährlich Ja, öffentliche Produkt­datenbank
Informed Sport Produkt und Herstellungs­umfeld: Screening auf mehr als 285 im Sport verbotene Sub­stanzen Ja, jede Charge vor Markt­freigabe, dazu Blind­einkäufe Ja, Chargen­recherche auf der Programmseite
Akkredi­tierungs­symbol auf einem Prüf­bericht Kompetenz des Labora­toriums für benannte Verfahren Nein Ja, Datenbank der Deutschen Akkredi­tierungs­stelle mit Urkunden­anlage und Status

Angaben nach den jeweiligen Standarddokumenten und Programmseiten, Stand 19.08.2026. Keines der Programme trifft eine Aussage über Wirksamkeit; die Systemstandards treffen keine Aussage über Zusammensetzung oder Gehalt eines einzelnen Erzeugnisses.

Bei den Dopingprogrammen lohnt der Blick auf die Selbstbeschreibung. Die Kölner Liste hält fest, dass die Veröffentlichung eines Produkts nicht bedeutet, dass es frei von Dopingsubstanzen ist, sondern dass es unabhängig kontrolliert und das Dopingrisiko deutlich minimiert wurde. Informed Sport beschreibt eine Prüfung jeder Charge vor der Marktfreigabe, ergänzt um Blindeinkäufe im Handel. Beide prüfen ausschließlich auf Dopingsubstanzen.

Was findet die Überwachung, und was zeigen Untersuchungen?

Ein Rückruf ist kein Behördenakt: Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 leitet der Unternehmer selbst die Rücknahme ein, unterrichtet die Behörden und ruft erforderlichenfalls zurück. Öffentlich sichtbar wird die Überwachung über das europäische Schnellwarnsystem nach Artikel 50 derselben Verordnung und in Deutschland über das Portal lebensmittelwarnung.de auf Grundlage des § 40 LFGB. Dessen Trefferzahl ist eine Momentaufnahme: Am 19. August 2026 waren 19 Meldungen zur Produktgruppe abrufbar; gelöscht werden sie einige Zeit nach Ablauf der Haltbarkeit.

Aussagekräftiger ist der Jahresbericht des europäischen Melde- und Kooperationsnetzes. Für 2025 weist er 10.490 Meldungen aus, ein Plus von 11 Prozent. Auf die Kategorie diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und angereicherte Lebensmittel entfielen 8 Prozent, also 709 Meldungen, davon 85 Prozent auf Nahrungsergänzungsmittel im engeren Sinne. Bei den Meldegründen führen gesundheitsbezogene Angaben mit 39 Prozent, gefolgt von Cannabidiol mit 10 Prozent und Abweichungen zwischen deklarierter und analysierter Menge mit 8 Prozent; die Werte sind Anteile an den gemeldeten Beanstandungsgründen.

Für Deutschland liefert das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart Befunde zur Bewerbung: 2021 wurden bei 38 Lebensmittelunternehmen 4.951 Beiträge auf einer Social-Media-Plattform ausgewertet und darin 965 gesundheitsbezogene Angaben identifiziert; rund 39 Prozent davon wurden als nicht zulässig eingestuft. Peer-reviewte Untersuchungen zur Etikettengenauigkeit betreffen andere Märkte: Cohen und Kollegen fanden 2023 bei 25 in den USA verkauften Melatoninprodukten Gehalte zwischen 74 und 347 Prozent der deklarierten Menge; Barker und Kollegen fanden 2025 bei 200 online gekauften Sportprodukten in Australien in 35 Prozent der Fälle im Sport verbotene Substanzen, von denen 57 Prozent nicht als Zutat ausgewiesen waren.

Zur Dosierung gehört schließlich, dass EU-weite Höchstmengen nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2002/46/EG vorgesehen, aber nicht festgesetzt sind. Die aktualisierten Höchstmengenvorschläge des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 22. Februar 2024 sind Vorschläge einer Bewertungsbehörde, nicht Grenzwerte: Eine Dosierung oberhalb dieser Vorschläge ist nicht ohne Weiteres rechtswidrig, eine darunter kein behördlich bestätigtes Qualitätsmerkmal.

Welche Fragen lassen sich an Packung und Prüfbericht stellen?

Die folgende Liste fasst zusammen, was sich mit vertretbarem Aufwand selbst nachvollziehen lässt. Sie ist kein Bewertungsschema und ergibt keine Punktzahl; sie ordnet nur, welche Aussage worauf beruht.

An der Packung

  1. Steht die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ zusammen mit den fünf Pflichtangaben des § 4 Absatz 2 NemV auf der Packung, also den Namen der kennzeichnenden Nährstoff- oder Stoffkategorien, der empfohlenen täglichen Verzehrsmenge, dem Warnhinweis, dem Hinweis auf die ausgewogene Ernährung und dem Hinweis zur Lagerung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder?
  2. Sind Menge je Tagesdosis und Prozentsatz des Referenzwerts angegeben? Unter 15 Prozent darf nicht einmal „Quelle von“ ausgelobt werden, unter 30 Prozent nicht „hoher Gehalt an“.
  3. Wird eine gesundheitsbezogene Wirkung behauptet, und steht der exakte Wortlaut im EU-Register? Krankheitsbezogene Aussagen sind generell verboten.
  4. Trägt eine Bio-Auslobung eine Kontrollstellen-Codenummer im vorgeschriebenen Format?
  5. Steht bei einer Gentechnik-Aussage exakt der Wortlaut „ohne Gentechnik“?
  6. Bezieht sich eine Herkunftsangabe auf das Produkt oder auf die Rohstoffe? Eine Firmenanschrift ist keine Herkunftsangabe.
  7. Steht im Zutatenverzeichnis eine Zusatzstoff-Klassenbezeichnung mit Namen oder E-Nummer, obwohl „ohne Zusatzstoffe“ ausgelobt wird?
  8. Sind Chargennummer und Mindesthaltbarkeitsdatum vorhanden, und lassen sie sich einem Prüfbericht zuordnen?

Am Prüfbericht

  1. Wer hat die Probe genommen? Ein Vermerk, dass die Ergebnisse für die Probe im Zustand des Eingangs gelten, weist auf eine Einsendung durch den Auftraggeber hin. Ohne Probenahmeplan gibt es keine Repräsentativität für die Charge.
  2. Ist das Laboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert, und deckt der Geltungsbereich genau die genannte Methode ab? Ein Bericht kann akkreditierte und nicht akkreditierte Prüfungen mischen.
  3. Nennt der Bericht Methode, Bestimmungsgrenze, Messunsicherheit und den vollständigen Prüfumfang? Über nicht gesuchte Parameter sagt er nichts.
  4. Zertifiziert ein genanntes Siegel einen Standort oder ein Produkt, und ist das Zertifikat mit Geltungsbereich und Gültigkeitsdatum in der Datenbank des Standardgebers auffindbar?

Fazit

Die Qualitätskommunikation bei Nahrungsergänzungsmitteln lässt sich sortieren, wenn man drei Ebenen trennt. Pflichtangaben sind vorgeschrieben und direkt ablesbar; ihr Vorhandensein ist eine Mindestbedingung, kein Vorzug. Rechtlich definierte Auslobungen wie Bio, „ohne Gentechnik“, Ursprungsangaben und zugelassene Wirkungsaussagen haben einen festgelegten Inhalt und meist einen öffentlichen Nachweisweg. Alles Übrige ist entweder ein Dokument, das man sich zeigen lassen muss, oder ein Begriff ohne definierten Gehalt.

Für Nachweise gelten drei Sätze: Die Anzeige nach § 5 NemV ist eine Mitteilung, keine Prüfung. Ein Systemstandard zertifiziert einen Ort, ein Produktprogramm ein Erzeugnis für einen begrenzten Substanzumfang, ein Prüfbericht eine einzelne Probe. Und ein deklarierter Nährstoffwert ist ein Durchschnittswert, um den herum die amtliche Praxis einen nach oben deutlich weiteren Korridor akzeptiert. Welche Anforderungen an Quellen dieser Beitrag anlegt, ist in der Darstellung des Vorgehens offengelegt.

Häufige Fragen

Ist ein Produkt sicherer, wenn es beim BVL angezeigt wurde?

Die Anzeige nach § 5 NemV sagt darüber nichts aus. Das BVL nimmt nach eigener Darstellung keine Bewertung, Prüfung oder Zulassung vor und prüft das angezeigte Erzeugnis nicht auf seine Verkehrsfähigkeit. Da keine Abmeldepflicht besteht, können auch Produkte angezeigt sein, die nicht mehr am Markt sind. Umgekehrt wäre eine unterlassene Anzeige eine Ordnungswidrigkeit.

Was bedeutet ein Analysenzertifikat ohne Chargennummer?

Ein Prüfbericht identifiziert nach ISO/IEC 17025:2017 eine konkrete Probe. Ohne Chargenangabe lässt er sich keinem herstellbaren Produktzustand zuordnen. Er belegt dann höchstens, dass irgendwann ein Muster dieses Produktnamens die genannten Kriterien erfüllt hat – nicht die gekaufte Packung, nicht die Repräsentativität für eine Charge, nicht die Einhaltung über die Haltbarkeitsdauer.

Darf ein gemessener Vitamingehalt vom deklarierten Wert abweichen?

Ja, in dem Rahmen, den der Toleranzleitfaden der Europäischen Kommission von 2012 für die amtliche Kontrolle beschreibt: bei Vitaminen minus 20 bis plus 50 Prozent, bei Mineralstoffen minus 20 bis plus 45 Prozent, jeweils einschließlich der Messunsicherheit. Wird für den Nährstoff zusätzlich eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe gemacht, ist der Spielraum nach unten auf die Messunsicherheit begrenzt.

Sagt ein Siegel etwas über die Wirkung eines Produkts aus?

Nein. Keines der hier betrachteten Programme prüft eine Wirkung. Systemstandards wie IFS Food oder BRCGS betreffen den Produktionsstandort, Dopingprogramme wie die Kölner Liste oder Informed Sport einen definierten Substanzumfang, das EU-Bio-Zertifikat Unternehmer und Produktionsverfahren. Wirkungsaussagen werden ausschließlich als zugelassene gesundheitsbezogene Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geprüft, und zwar für Stoffe, nicht für Produkte.

Quellen

  1. Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel, konsolidierte Fassung vom 26.07.2017, CELEX 02002L0046-20170726. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  2. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung vom 01.01.2018, CELEX 02011R1169-20180101. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  3. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, konsolidierte Fassung vom 13.12.2014, CELEX 02006R1924-20141213. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  4. Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, konsolidierte Fassung vom 01.01.2022, CELEX 02018R0848-20220101. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  5. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, konsolidierte Fassung vom 01.07.2024, Art. 17, 19 und 50. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  6. Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, konsolidierte Fassung vom 28.01.2022, Art. 37, 86, 91. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  7. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung vom 24.03.2021, Art. 5. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  8. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, konsolidierte Fassung vom 12.12.2022, Art. 60 Abs. 2. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  9. Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zur Angabe des Ursprungslands der primären Zutat eines Lebensmittels, CELEX 32018R0775. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
  10. Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Leitfaden für zuständige Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Festlegung von Toleranzen für auf dem Etikett angegebene Nährwerte, Dezember 2012, deutsche Fassung, Abschnitt 2.2 sowie Tabellen 2 und 3. Fundstelle: food.ec.europa.eu.
  11. Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Voluntary food information, Stand des Abrufs 19.08.2026. Fundstelle: food.ec.europa.eu.
  12. Europäische Kommission: 2025 Annual Report Alert & Cooperation Network, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg 2026, ISBN 978-92-68-40438-6, doi:10.2875/9166958.
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  17. Arzneimittelgesetz (AMG), § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 3a, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 2. Fundstelle: gesetze-im-internet.de.
  18. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Keine Zulassung von Nahrungsergänzungsmitteln notwendig, Pressemitteilung vom 27.01.2025. Fundstelle: bvl.bund.de.
  19. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Werden Nahrungsergänzungsmittel zugelassen?, Antworten auf häufig gestellte Fragen, abgerufen am 19.08.2026. Fundstelle: bvl.bund.de.
  20. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Anzahl der Anzeigen nach § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, Jahreswerte 2014 bis 2025, abgerufen am 19.08.2026. Fundstelle: bvl.bund.de.
  21. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie die Bundesländer: lebensmittelwarnung.de, Produkttyp Nahrungsergänzungsmittel, abgerufen am 19.08.2026.
  22. Bundesinstitut für Risikobewertung: Aktualisierte Höchstmengenvorschläge für Vitamine und Mineralstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln und angereicherten Lebensmitteln, Stellungnahme Nr. 006/2024 vom 22.02.2024, doi:10.17590/20240222-140829-0.
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  24. Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat: Hintergrundinformationen zur „Ohne-Gentechnik“-Kennzeichnung sowie Themenseite zur Kennzeichnung veganer und vegetarischer Lebensmittel, abgerufen am 19.08.2026. Fundstelle: bmleh.de.
  25. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Öko-Kontrollstellen, abgerufen am 19.08.2026. Fundstelle: ble.de.
  26. Bundesverband der Öko-Kontrollstellen: Verzeichnis der Öko-Unternehmen, abgerufen am 19.08.2026. Fundstelle: oekounternehmen.oeko-kontrollstellen.de.
  27. Deutsche Akkreditierungsstelle: Datenbank der akkreditierten Stellen, Beschreibung von Urkundenanlage, Geltungsbereich und Statuswerten, abgerufen am 19.08.2026. Fundstelle: dakks.de.
  28. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart: Gesundheitsversprechen für Nahrungsergänzungsmittel auf Instagram häufig abseits der Legalität, erstmals erschienen am 25.04.2022, sowie Managementbericht 2024. Fundstelle: ua-bw.de und cvuas.de.
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  31. BRCGS: Global Standard Food Safety, Ausgabe 9, sowie F931 Guideline for designing certification scope, Version 2 vom 22.07.2025. Fundstelle: brcgs.com.
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  33. LGC Group: Informed Sport, Certification Process und Science & Testing, abgerufen am 19.08.2026. Fundstelle: sport.wetestyoutrust.com.
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