Kurz gesagt
- Ein Lebensmittelzusatzstoff darf in der EU nur verwendet werden, wenn gesundheitliche Unbedenklichkeit, technische Notwendigkeit und Nichtirreführung zugleich gegeben sind; das regelt Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Nahrungsergänzungsmittel bilden dort die Lebensmittelkategorie 17.
- „Kein numerischer ADI erforderlich“ ist ein Bewertungsergebnis, keine Prüfungslücke. Für die Magnesiumsalze der Speisefettsäuren (E 470b), die Cellulosen (E 460–E 469) und Pullulan (E 1204) kam die EFSA 2018 beziehungsweise 2025 zu diesem Schluss.
- Verbreitete Aussagen über Magnesiumstearat halten der Quellenprüfung überwiegend nicht stand. Belegt ist eine formulierungsabhängige Verlangsamung der Tablettenauflösung im Laborversuch; eine kontrollierte Humanstudie zur Nährstoffaufnahme mit und ohne diesen Stoff existiert nach unserer Recherche nicht.
- Titandioxid (E 171) wurde 2022 aus der EU-Liste gestrichen, weil ein Genotoxizitätsverdacht ohne ableitbaren Schwellenwert nicht ausgeräumt werden konnte, nicht weil ein Schaden nachgewiesen worden wäre.
- Die Auslobung „frei von Zusatzstoffen“ sagt nichts über Trägerstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und funktionsgleiche Zutaten ohne E-Nummer aus, die im Zutatenverzeichnis nicht erscheinen müssen.
Was ist ein Zusatzstoff – und was steckt sonst noch in einer Tablette?
Ein Lebensmittelzusatzstoff ist nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ein Stoff, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt wird. Entscheidend ist der technologische Zweck: Der Stoff soll nicht ernähren, sondern etwas ermöglichen – Pressen, Rieseln, Lösen, Haltbarmachen, Überziehen. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, folglich gilt dieses Recht für sie vollständig.
Die Verordnung zählt in derselben Vorschrift elf Stoffgruppen auf, die ausdrücklich keine Zusatzstoffe sind. Für Nahrungsergänzungsmittel ist vor allem Ziffer viii einschlägig: Speisegelatine ist danach kein Zusatzstoff, sondern eine Zutat. Wer Kapselhüllen aus Gelatine und aus Hydroxypropylmethylcellulose vergleicht, vergleicht also zwei rechtlich unterschiedliche Kategorien – nicht zwei Sicherheitsniveaus.
Neben dem Zusatzstoff kennt das Recht zwei weitere Begriffe, die im Alltag vermischt werden. Ein Verarbeitungshilfsstoff wird nur während der Herstellung eingesetzt und darf im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr entfalten; sobald er dort noch wirkt, ist er per Definition ein Zusatzstoff. Ein Trägerstoff dient dazu, einen anderen Stoff zu lösen, zu verdünnen oder zu dispergieren, ohne dessen Funktion zu verändern und ohne selbst technologisch zu wirken. Trägerstoffe sind rechtlich Zusatzstoffe, stehen aber in Anhang III und nicht in der Positivliste des Anhangs II.
| Kategorie | Abgrenzungskriterium | Beispiel | Im Zutatenverzeichnis? |
|---|---|---|---|
| Zusatzstoff | technologische Wirkung im Enderzeugnis; nur zulässig, wenn in Anhang II gelistet | E 551 Siliciumdioxid | ja, mit Klassenbezeichnung plus Name oder E-Nummer |
| Trägerstoff | löst, verdünnt oder dispergiert einen anderen Stoff, ohne selbst technologisch zu wirken; Anhang III | E 470b als Träger | nein (Artikel 20 Buchstabe c VO 1169/2011) |
| Verarbeitungshilfsstoff | nur während der Herstellung wirksam; im Enderzeugnis allenfalls unvermeidbare Rückstände | Extraktionshilfsmittel | nein (Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii) |
| Zutat ohne E-Nummer | vom Zusatzstoffbegriff ausgenommen oder als Lebensmittel verwendet | Speisegelatine, Reismehl | ja, als normale Zutat |
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I Nummer 5; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Artikel 20. Die Allergenkennzeichnung nach Artikel 21 bleibt in allen Fällen unberührt.
Welche Aufgaben erfüllen die Hilfsstoffe konkret?
Jeder zugelassene Zusatzstoff gehört einer Funktionsklasse an; Anhang I der Verordnung kennt 27 davon. Bei Tabletten, Kapseln und Tropfen fallen immer wieder dieselben an: Trennmittel, Füllstoffe, Überzugsmittel, Emulgatoren, Antioxidationsmittel, Konservierungsstoffe und Süßungsmittel. Sie lösen jeweils ein technisches Problem, das ohne sie bestehen bliebe.
Sieben Funktionsklassen decken den überwiegenden Teil der Hilfsstoffe in Tabletten, Kapseln und Tropfen ab.
- E 470bTrennmittelMagnesiumsalze der Speisefettsäuren: Schmiermittel beim Tablettieren
- E 551TrennmittelSiliciumdioxid: Rieselhilfe, sichert die Dosiergenauigkeit
- E 460(i)FüllstoffMikrokristalline Cellulose: bringt Mikrogrammmengen auf presstaugliche Masse
- E 1204ÜberzugsmittelPullulan: Kapselhülle, Feuchtigkeitsbarriere
- E 471EmulgatorMono- und Diglyceride: verteilt fettlösliche Vitamine in wässriger Phase
- E 306AntioxidationsmittelTocopherolreiche Extrakte: schützen Fisch- und Algenöl vor Ranzigkeit
- E 202KonservierungsstoffKaliumsorbat: schützt wasserhaltige Tropfen vor Hefen und Schimmel
- E 960a–dSüßungsmittelSteviolglycoside: Geschmackskorrektur bei bitteren Wirkstoffen
Doppelfunktionen sind dabei der Regelfall. E 470b ist zugleich Emulgator, Trennmittel und Überzugsmittel, Citronensäure (E 330) zugleich Säuerungsmittel, Säureregulator und Komplexbildner. Welche Klassenbezeichnung auf dem Etikett steht, entscheidet nach Anhang VII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die hauptsächliche Wirkung im jeweiligen Erzeugnis. Derselbe Stoff kann daher in zwei Produkten unterschiedlich deklariert sein, ohne dass eine Angabe falsch wäre.
Warum ein Schmiermittel technisch nicht verzichtbar ist
Magnesiumstearat – amtlich E 470b, Magnesiumsalze der Speisefettsäuren – ist das meistdiskutierte Beispiel. Seine Aufgabe ist das Schmieren: Es senkt die Reibung zwischen Pulver und Matrizenwand und verhindert das Anhaften am Stempel. In der pharmazeutischen Literatur werden durchgängig 0,25 bis 3 Gewichtsprozent eingesetzt, wobei 0,5 Prozent als Standardwert gilt; das entspricht bei einer 500-Milligramm-Tablette 2,5 Milligramm Magnesiumsalz mit rund 2,4 Milligramm Fettsäureanteil. Ohne ein solches Schmiermittel ist eine Hochgeschwindigkeitstablettierung nicht durchführbar. Genau das ist die „hinreichende technische Notwendigkeit“, die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b für eine Zulassung verlangt.
Wie stark E 470b ein Stoff dieser Branche ist, zeigt die Datengrundlage der EFSA-Neubewertung von 2018: Von 335 gemeldeten Verwendungsmengen entfielen 208 auf die Kategorie 17.1, also feste Nahrungsergänzungsmittel. In den Expositionsszenarien war allerdings Brot der größte Beitragende zur Gesamtaufnahme von E 470a und E 470b.
Halten die verbreiteten Einwände gegen Magnesiumstearat einer Prüfung stand?
Drei Behauptungen kehren immer wieder: Der Stoff unterdrücke die Immunfunktion, hemme die Nährstoffaufnahme und bilde einen Biofilm im Darm. Prüft man die angeführten Belege, hat eine davon einen realen fachlichen Kern, die beiden anderen tragen nicht.
| Behauptung | Was die angeführte Quelle zeigt | Einordnung |
|---|---|---|
| unterdrückt die Immunfunktion | Tebbey und Buttke 1990 untersuchten freie Stearinsäure an isolierten Mauslymphozyten in Zellkultur. T-Zellen fehlt die Stearoyl-CoA-Desaturase, B-Zellen zeigten den Effekt nicht. | Der Beleg trägt die Behauptung nicht: kein Magnesiumstearat, keine orale Gabe, kein Mensch. |
| hemmt die Nährstoffaufnahme | Ariyasu 2016, Calahan 2021 und Démuth 2017 belegen eine verlangsamte In-vitro-Auflösung, abhängig von Menge, Oberfläche, Hydratform, pH-Wert und Wirkstoff. | Kern zutreffend, Verallgemeinerung nicht. Verzögerte Auflösung ist nicht gleich verringerte Resorption; eine Humanstudie dazu fanden wir nicht. |
| bildet einen Biofilm im Darm | Keine Primärquelle in Europe PMC, Crossref oder über allgemeine Websuche auffindbar. | Nicht primärbelegt. |
| habe keinen ADI, sei also nie geprüft worden | EFSA 2018: „no need for a numerical ADI“ – das Ergebnis einer durchgeführten Bewertung, nicht deren Ausbleiben. | Schlussfolgerung falsch; zur Datenlage siehe Text. |
Quellen: siehe Quellenverzeichnis. Die Prüfung stützt sich auf die jeweils zitierten Primärarbeiten; Sekundärdarstellungen wurden nicht als Beleg gewertet.
Bei der Auflösungsfrage lohnt die Genauigkeit. Dass Magnesiumstearat die Auflösung einer Tablette im Labormedium verzögern kann, ist mechanistisch aufgeklärt: Im sauren Milieu entsteht aus dem Salz die schlechter lösliche freie Stearinsäure. Das Ausmaß hängt von der spezifischen Oberfläche des Materials, von Mischzeit und Pressdruck ab – ein Formulierungseffekt, keine feste Stoffeigenschaft. Relevant wird er dort, wo eine schnelle und vollständige Freisetzung entscheidend ist, etwa bei schwer löslichen Arzneistoffen. Bei einem Nahrungsergänzungsmittel, dessen Inhaltsstoffe über Stunden im Dünndarm resorbiert werden, ist eine um Minuten verschobene Freisetzung in aller Regel ohne Belang; die Zerfallszeit ist zudem prüfbar. Wie stark Formulierungsentscheidungen die Aufnahme beeinflussen, behandeln wir an anderer Stelle.
Redlich bleibt auch die Gegenrichtung: Die EFSA benennt 2018 selbst, dass für die Salze der Speisefettsäuren keine Daten zur subchronischen, chronischen sowie zur Reproduktions- und Entwicklungstoxizität vorlagen. Die Unbedenklichkeitsaussage stützt sich darauf, dass die Salze im Magen-Darm-Trakt dissoziieren und die freien Fettsäuren bereits bewertet waren; der Beitrag aus E 470a und E 470b lag im Mittel bei höchstens fünf Prozent der Gesamtaufnahme gesättigter Fettsäuren. Wer die Datenlage für die Salze selbst als lückenhaft bezeichnet, liegt damit nicht falsch. Die daraus abgeleiteten Gesundheitsbehauptungen sind davon aber nicht gedeckt.
Warum wurde Titandioxid gestrichen, und was folgt daraus?
Der Weißmacher Titandioxid (E 171) ist der einzige Fall aus diesem Umfeld, in dem eine Neubewertung zu einer Streichung geführt hat. Der Ablauf ist gut dokumentiert und zeigt, wie das Verfahren arbeitet.
Zwischen der ersten Neubewertung und der Streichung von E 171 lagen gut fünf Jahre.
- 25.03.2010Die Verordnung (EU) Nr. 257/2010 stellt das Programm zur Neubewertung aller vor dem 20. Januar 2009 zugelassenen Zusatzstoffe auf.
- 14.09.2016Die EFSA hält die berechneten Sicherheitsmargen für nicht bedenklich, empfiehlt aber zusätzliche Untersuchungen und eine Spezifikation der Partikelgrößenverteilung.
- 30.01.2017Die Kommission fordert öffentlich zur Vorlage der fehlenden Daten auf.
- 12.07.2019Die EFSA hält die vorgeschlagene Spezifikationsänderung für unzureichend; die toxikologische Basis ist nach der Nano-Leitlinie von 2018 zu überarbeiten.
- 06.03.2020Die Kommission ersucht um eine erneute Sicherheitsbewertung unter Einbeziehung aller neuen Daten.
- 06.05.2021Die EFSA kommt zu dem Schluss, E 171 könne nicht länger als sicher gelten, weil ein Genotoxizitätsverdacht nicht auszuräumen sei.
- 14.01.2022Die Verordnung (EU) 2022/63 streicht E 171 aus der Unionsliste für Lebensmittel; Inkrafttreten am 7. Februar 2022.
- 07.08.2022Ende der Übergangsfrist. Danach hergestellte Lebensmittel dürfen E 171 nicht mehr enthalten.
Bemerkenswert ist die Begründung. In der allgemeinen Toxizität und in der Reproduktions- und Entwicklungstoxizität fand die EFSA bis zur höchsten geprüften Dosis von 1.000 Milligramm E 171 je Kilogramm Körpergewicht und Tag keine unerwünschten Wirkungen. Ausschlaggebend war die Genotoxizität: Titandioxidpartikel können DNA-Strangbrüche und Chromosomenschäden auslösen, nicht aber Genmutationen; ein Schwellenwert ließ sich nicht ableiten. Daneben führt die EFSA Hinweise auf Immuntoxizität und Entzündungsreaktionen sowie auf die mögliche Auslösung aberranter Kryptenherde an, die auf unerwünschte Wirkungen hindeuten können. Ohne Schwellenwert kein ADI, und ohne ADI ist die Sicherheitsbedingung des Artikels 6 nicht erfüllbar. Das BfR, das der EFSA in seiner Stellungnahme Nr. 038/2021 weitgehend zustimmt, begründet den Entzug der Zulassung in seinen FAQ vom 11. Oktober 2024 damit, dass Bedenken hinsichtlich einer möglichen erbgutschädigenden Wirkung bei der jüngsten Risikobewertung nicht ausgeräumt werden konnten.
Häufig wird eingewandt, das Verbot sei willkürlich, weil Titandioxid in Arzneimitteln erlaubt bleibt. Der Stoff steht dort in Anhang II Teil B der Verordnung mit entsprechender Fußnote. Die EMA hatte im September 2021 dargelegt, dass ein Ersatz zwar technisch denkbar, derzeit aber nicht bestätigt ist, Einzelfallprüfungen und gegebenenfalls Bioäquivalenzstudien erfordert und mit Sicherheit zu erheblichen Arzneimittelengpässen führen würde. Zwei unterschiedliche Nutzen-Risiko-Rahmen führen hier zu zwei Entscheidungen; Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/63 verpflichtet die Kommission zur Überprüfung. Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Lage eindeutig: Sie sind Lebensmittel und dürfen seit dem 7. August 2022 nicht mehr mit E 171 in den Verkehr gebracht werden; zuvor rechtmäßig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse durften nach Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2022/63 bis zum Ablauf ihres Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums abverkauft werden.
Was das Neubewertungsprogramm sonst noch zeigt
Die Titandioxid-Streichung ist nicht der einzige Fall. Die Gallate E 311 und E 312 verschwanden 2018 aus der Liste, weil die angeforderten toxikologischen Daten nicht beigebracht wurden – nicht, weil ein Schaden nachgewiesen worden wäre. Die Beweislast liegt beim Antragsteller; das ist die belastbarste Antwort auf den Vorwurf, das System sei industriefreundlich.
Gleichzeitig ist das Programm in Verzug. Nach den amtlichen Zahlen der Kommission zum Stand 18. Februar 2026 sind 315 Zusatzstoffe neu zu bewerten; 136 veröffentlichte Gutachten decken 244 davon ab, 71 sind noch nicht neu bewertet. Zwei der drei Hauptfristen – Ende 2018 für die übrigen Zusatzstoffe, Ende 2020 für die Süßungsmittel – sind überschritten. Das ist eine sachliche Schwäche des Verfahrens, aus der sich für sich genommen kein Sicherheitsproblem ableiten lässt.
Woraus bestehen Kapselhüllen, und macht das einen Unterschied?
Drei Materialien dominieren: Speisegelatine, Hydroxypropylmethylcellulose (HPMC, auch Hypromellose) und Pullulan. Rechtlich sind sie nicht gleichgestellt. Gelatine ist vom Zusatzstoffbegriff ausgenommen und damit Zutat. HPMC trägt die Nummer E 464 und ist als Gruppe-I-Stoff mit quantum satis zugelassen. Pullulan (E 1204) ist in der Kategorie 17.1 ebenfalls mit quantum satis zugelassen, allerdings mit der Einschränkung „Nur Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln und Komprimaten“ – der Verordnungsgeber hat den Anwendungsfall Kapselhülle hier also unmittelbar im Blick.
Für beide E-nummerierten Materialien liegen Bewertungen vor. Cellulosen einschließlich E 464 werden nicht resorbiert und intakt ausgeschieden; die EFSA fand 2018 keine Genotoxizitätsbedenken, NOAEL-Werte reichten bis 9.000 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag, ein numerischer ADI war nicht erforderlich. Für Pullulan kam die EFSA 2025 zum gleichen Ergebnis, benennt aber eine Einschränkung: Ab etwa 10 Gramm täglich können milde Magen-Darm-Beschwerden auftreten, und hohe Aufnahmen stammen der Expositionsschätzung zufolge überwiegend aus Nahrungsergänzungsmitteln.
Der oft gehörte Satz, HPMC-Kapseln lösten sich schlechter auf, ist teilweise zutreffend und zugleich überzeichnet. Im Laborvergleich begann der Zerfall bei Hartgelatine innerhalb von drei Minuten, bei zwei HPMC-Typen innerhalb von sechs Minuten; die Freisetzung aus Gelatine war zudem pH-unabhängig. In einem physiologisch näheren Magenmodell lagen die Kapseltypen im Nüchternzustand jedoch deutlich enger beieinander, übereinstimmend mit Humandaten aus Gammaszintigraphie-Studien. Gelatine hat ihrerseits bekannte Schwächen: Sprödigkeit bei niedriger Luftfeuchte und Quervernetzung durch Aldehydgruppen aus dem Füllgut. Für beide Materialien gilt ein Hinweis aus der Humanstudie: Kapseln neigen dazu, in der Speiseröhre anzuhaften; empfohlen wird die Einnahme mit 150 bis 200 Millilitern Wasser in aufrechter Haltung. Zur Wahl der Darreichungsform gibt es einen eigenen Beitrag.
Nicht abschließend geklärt ist, ob eine Kapselhülle aus HPMC im Zutatenverzeichnis als Zusatzstoff mit Klassenbezeichnung oder schlicht als Zutat anzugeben ist. Das Leitliniendokument der Kommissionsdienststellen von November 2025 äußert sich dazu nicht und ist zudem ausdrücklich nicht rechtsverbindlich. Beide Schreibweisen sind auf dem Markt anzutreffen.
Wie werden flüssige Produkte konserviert?
Wasserhaltige Erzeugnisse – Tropfen, Sirupe, Ampullen – sind mikrobiologisch angreifbar. In Betracht kommen vor allem Sorbate (E 200 bis E 202) und Benzoate (E 210 bis E 213). Beide sind schwache organische Säuren, deren antimikrobielle Wirkung an der undissoziierten Säureform hängt und daher vom pH-Wert abhängt; Benzoate arbeiten in einem engeren, saureren Bereich als Sorbate. Für die Kategorie 17 gilt seit 2018 ausdrücklich, dass sich die Höchstmengen auf das verzehrfertige, nach Herstellerangabe zubereitete Erzeugnis beziehen. Wie stabil ein flüssiges Präparat über die Laufzeit bleibt, lässt sich analytisch nachverfolgen.
Die Bewertungsstände unterscheiden sich. Für die Sorbate legte die EFSA 2015 zunächst eine temporäre Gruppen-ADI von 3 Milligramm Sorbinsäure je Kilogramm Körpergewicht und Tag fest und leitete 2019 aus einer erweiterten Ein-Generationen-Reproduktionsstudie eine endgültige Gruppen-ADI von 11 Milligramm ab. Für die Benzoate gilt nach unserem Rechercheergebnis weiterhin die Gruppen-ADI von 5 Milligramm aus dem Gutachten von 2016; eine Nachfolgebewertung haben wir nicht gefunden, können sie aber nicht ausschließen.
Aufschlussreich ist ein Detail innerhalb der Sorbatgruppe. Sorbinsäure und Kaliumsorbat sind nach einer Untersuchung von 1992 weder in vitro noch in vivo genotoxisch. Natriumsorbat dagegen ist oxidationsempfindlich, sein Hauptoxidationsprodukt war im Ames-Test mutagen; es ist heute nicht mehr zugelassen. Calciumsorbat wurde 2015 aus der Gruppen-ADI ausgeschlossen, weil eigene Genotoxizitätsdaten fehlten. Innerhalb einer scheinbar homogenen E-Nummern-Familie wird also stoffspezifisch differenziert.
Der Sonderfall Benzoat und Vitamin C
Dass aus Benzoesäure in Gegenwart von Ascorbinsäure Benzol entstehen kann, ist seit 1993 mechanistisch beschrieben und wurde vom BfR 2005 geprüft. Die Reaktion ist real, aber stark bedingungsabhängig: Maximum bei pH 2, Übergangsmetalle wie Kupfer oder Eisen als Katalysator, gefördert durch Licht und Wärme. In Modellsystemen wurden nach UV-Bestrahlung oder Erwärmung auf 45 Grad Celsius rund 300 Mikrogramm Benzol je Kilogramm gemessen, nach acht Tagen Raumtemperaturlagerung 266 Mikrogramm. In realen Getränken lagen die Werte meist unter 2 Mikrogramm je Kilogramm, in Cola-Getränken bis zu 138 Mikrogramm. Zum Vergleich nannte das BfR den Trinkwassergrenzwert von 1 Mikrogramm je Liter und konnte nicht beurteilen, ob ein signifikanter Beitrag zur Gesamtbenzolaufnahme vorliegt.
Für flüssige Nahrungsergänzungsmittel ist die Konstellation im Prinzip einschlägig: Ein saures, vitamin-C-haltiges Produkt mit Benzoatkonservierung erfüllt die beschriebenen Voraussetzungen. Messdaten speziell zu solchen Erzeugnissen haben wir jedoch nicht gefunden; die genannten Zahlen stammen aus Erfrischungsgetränken und Modellsystemen und dürfen nicht ungeprüft übertragen werden. Es handelt sich um ein bekanntes formulatorisches Thema, das über die Rezepturwahl gesteuert wird.
Wie steht es um die Süßungsmittel?
Süßungsmittel dienen der Geschmackskorrektur, etwa bei B-Vitaminen, Aminosäuren und Pflanzenextrakten. Ihre ADI-Werte sind in den vergangenen Jahren mehrfach überprüft worden, und zwar in beide Richtungen.
Die jüngsten Neubewertungen haben zwei ADI-Werte angehoben und einen bestätigt.
- vor der Neubewertung
- nach der Neubewertung
Für Acesulfam K hob die EFSA den ADI 2025 von 9 auf 15 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag an; für die potenzielle Verunreinigung 5-Chlor-Acesulfam empfahl sie einen Höchstgehalt von 0,1 Milligramm je Kilogramm. Für Neotam stieg der ADI 2025 von 2 auf 10 Milligramm. Bei den Steviolglycosiden lehnte die EFSA 2024 einen Antrag auf Anhebung von 4 auf 6 beziehungsweise 16 Milligramm ab. Für Sucralose bestätigte sie 2026 den bestehenden ADI von 15 Milligramm, konnte aber über eine beantragte Ausweitung auf feine Backwaren nicht abschließend entscheiden. Die begrifflichen Grundlagen solcher Werte behandeln wir im Beitrag zu Referenzwerten und ihren Gremien.
Der interessanteste Fall ist Erythrit (E 968). Die EFSA legte 2023 erstmals einen numerischen ADI von 0,5 Gramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag fest, abgeleitet aus dem Auftreten von Durchfall in Humanstudien – und stellte zugleich fest, dass die geschätzte Exposition darüber liegt, bei Kindern bis 742 und bei Jugendlichen bis 1.532 Milligramm je Kilogramm und Tag im 95. Perzentil. Beide Schätzungen stuft sie selbst als Überschätzung ein. Einen Antrag, Erythrit vom Pflichthinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ zu befreien, lehnte sie ab.
Medial bekannt wurde Erythrit durch eine Arbeit von 2023, die höhere Blutspiegel mit kardiovaskulären Ereignissen in Verbindung brachte; die Assoziation wurde in zwei unabhängigen Kohorten mit Hazard Ratios von 1,80 und 2,21 im Vergleich des vierten mit dem ersten Quartil bestätigt. Die EFSA hat diese Studien in ihrem Gutachten gesichtet und methodisch bewertet. Ihr Schluss: Die Evidenz zeige keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Erythrit als Zusatzstoff und einem erhöhten Herz-Kreislauf-Risiko. Der entscheidende Einwand ist biologischer Natur – Erythrit entsteht endogen aus Glucose über den Pentosephosphatweg, und erhöhte Spiegel treten gerade bei den Stoffwechsellagen auf, die selbst Risikofaktoren sind. Gemessen wurde der Blutspiegel, nicht der Verzehr. Die begleitenden Interventionsstudien mit acht beziehungsweise zehn Probanden zeigen, dass 30 Gramm Erythrit den Plasmaspiegel massiv erhöhen und Thrombozytenmarker akut verändern, erheben aber keine klinischen Endpunkte. Es bleibt ein ernstzunehmender Assoziationsbefund ohne Kausalitätsnachweis – eine Unterscheidung, die bei der Beurteilung von Studien generell trägt.
Wie liest man ein Zutatenverzeichnis?
Drei Regeln genügen für den Anfang. Erstens die Reihenfolge: Die Zutaten stehen absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung, nicht nach Wichtigkeit. Bei einer Tablette mit 400 Mikrogramm Folsäure und 300 Milligramm mikrokristalliner Cellulose steht der Füllstoff daher zwangsläufig vorn. Zweitens die Form: Zusatzstoffe der 24 kennzeichnungspflichtigen Klassen werden mit der Klassenbezeichnung genannt, gefolgt vom speziellen Namen oder der E-Nummer; beide Varianten sind rechtlich gleichwertig. Drittens: Nicht alles muss dort stehen. Trägerstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und durch Übertragung eingetragene Zusatzstoffe ohne technologische Wirkung im Enderzeugnis sind nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ausgenommen; Allergene bleiben stets kennzeichnungspflichtig.
| Eintrag auf dem Etikett | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Füllstoff: mikrokristalline Cellulose | E 460(i); Volumenbildner, wird nicht resorbiert; kein numerischer ADI erforderlich (EFSA 2018) |
| Trennmittel: Magnesiumsalze der Speisefettsäuren | E 470b; Schmiermittel beim Tablettieren, typischerweise 0,5 Prozent der Tablettenmasse; kein numerischer ADI erforderlich (EFSA 2018) |
| Trennmittel: Siliciumdioxid | E 551; Rieselhilfe. Kein ADI ableitbar, stattdessen Margin-of-Exposure-Ansatz mit geforderter Marge von mindestens 36, die in allen Bevölkerungsgruppen eingehalten wurde (EFSA 2024) |
| Kapselhülle: Hydroxypropylmethylcellulose | E 464; Gruppe I, quantum satis; Cellulose, wird nicht resorbiert |
| Süßungsmittel: Steviolglycoside | E 960a–d; ADI 4 mg/kg KG/Tag als Steviol-Äquivalente (EFSA 2010, 2024 bestätigt); löst den Pflichthinweis „mit Süßungsmittel(n)“ aus |
| Konservierungsstoff: Kaliumsorbat | E 202; Gruppen-ADI 11 mg Sorbinsäure/kg KG/Tag (EFSA 2019); Höchstmenge bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis |
| „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ | Pflichthinweis ab 10 Prozent zugesetzter Polyole (Anhang III Nummer 2.4 VO 1169/2011) |
| „… kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ | Pflichthinweis bei E 102, E 104, E 110, E 122, E 124 und E 129 (Anhang V VO 1333/2008) |
Quelle: Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 1169/2011 sowie die genannten EFSA-Gutachten. Die Angaben beschreiben typische Formulierungen und ersetzen nicht die Prüfung des konkreten Etiketts.
Was bedeutet „frei von Zusatzstoffen“?
Die Aussage kann bedeuten, dass dem Erzeugnis keine in Anhang II gelisteten Zusatzstoffe zugesetzt wurden. Sie bedeutet nicht, dass das Produkt frei von Trägerstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen ist. Und sie bedeutet vor allem nicht, dass keine funktionsgleichen Stoffe enthalten sind: Reismehl als Füllstoff, Reiskleieextrakt als Rieselhilfe und Gelatine als Hüllenmaterial erfüllen dieselben technologischen Aufgaben, sind aber Zutaten ohne E-Nummer. Der Austausch verändert die Deklaration, nicht notwendigerweise die Sache. Ob eine Substitution im Einzelfall vorteilhaft ist, lässt sich nur am konkreten Produkt beurteilen, unter anderem über die analytische Prüfung des Endprodukts.
Rechtlich unterliegen solche Auslobungen einer Schranke: Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 untersagt Angaben, die zu verstehen geben, ein Lebensmittel zeichne sich durch besondere Merkmale aus, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen – ausdrücklich auch durch Hervorhebung des Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten. Wie diese Norm auf einzelne Formulierungen anzuwenden ist, entscheiden im Streitfall die Gerichte; eine einschlägige Entscheidung dazu haben wir nicht geprüft.
Fazit
Hilfsstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln lösen technische Probleme, die ohne sie bestehen blieben: Pulver, die verklumpen, Tabletten, die sich nicht pressen lassen, Öle, die ranzig werden, Lösungen, die verkeimen. Der rechtliche Rahmen dafür ist eng geführt – Positivliste, kumulative Zulassungsbedingungen, Reinheitsspezifikationen, ein laufendes Neubewertungsprogramm mit der Möglichkeit der Streichung. Dass dieses Programm in Verzug ist und einzelne Bewertungen auf Read-across statt auf vollständigen Datensätzen beruhen, gehört zur ehrlichen Bilanz ebenso wie die Tatsache, dass es bei Titandioxid und den Gallaten funktioniert hat.
Für die Einordnung eines Etiketts folgt daraus vor allem eines: Eine E-Nummer ist weder ein Warnzeichen noch ein Gütesiegel, sondern die Kennung eines Stoffes, der ein Zulassungsverfahren durchlaufen hat. Ein Stoff ohne E-Nummer hat dieses Verfahren gerade nicht durchlaufen, weil er als Zutat gilt. Wer beurteilen will, ob ein Produkt zu ihm passt, kommt an der konkreten Zusammensetzung, der Dosierung und der eigenen Verträglichkeit nicht vorbei. Die Zahl der Einträge im Zutatenverzeichnis ist dafür kein brauchbarer Maßstab.
Häufige Fragen
Ist ein Produkt minderwertig, wenn der Füllstoff vor dem Wirkstoff steht?
Nein. Die Reihenfolge folgt dem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Herstellung. Wirkstoffe im Mikrogramm- oder niedrigen Milligrammbereich wiegen zwangsläufig weniger als die Trägermasse, die eine pressbare Tablette erst ermöglicht. Aussagekräftig ist die deklarierte Wirkstoffmenge je Tagesdosis.
Sind Kapseln ohne E-Nummern grundsätzlich besser?
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Gelatine trägt keine E-Nummer, weil sie vom Zusatzstoffbegriff ausgenommen ist, nicht weil sie besser bewertet wäre. HPMC und Pullulan tragen E-Nummern und wurden 2018 beziehungsweise 2025 ohne Sicherheitsbedenken bewertet. Für Pullulan ist bei sehr hoher Aufnahme mit milden Magen-Darm-Beschwerden zu rechnen, für Gelatine sind Sprödigkeit und Quervernetzung bekannte Stabilitätsthemen.
Muss wirklich alles im Zutatenverzeichnis stehen?
Nein. Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nimmt Trägerstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und durch Übertragung eingetragene Zusatzstoffe ohne technologische Wirkung im Enderzeugnis von der Deklarationspflicht aus. Das ist geltendes Recht; die Allergenkennzeichnung bleibt davon unberührt.
Sollte man Erythrit wegen der Herz-Kreislauf-Studien meiden?
Die EFSA hat die betreffenden Arbeiten geprüft und kam 2023 zu dem Schluss, dass die Daten keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Erythrit als Zusatzstoff und einem erhöhten Risiko belegen; unter anderem, weil Erythrit endogen gebildet wird und in den Studien Blutspiegel statt Verzehrsmengen erfasst wurden. Zugleich hat sie einen ADI festgelegt, den die geschätzte Exposition bei Vielverzehrern überschreitet. Eine Empfehlung in die eine oder andere Richtung lässt sich daraus nicht ableiten.
Warum darf Titandioxid in Arzneimitteln bleiben, in Nahrungsergänzungsmitteln aber nicht?
Weil zwei getrennte Nutzen-Risiko-Rahmen gelten. Nach der EMA-Analyse von 2021 ist ein Ersatz in Arzneimitteln derzeit nicht bestätigt und würde Einzelfallprüfungen sowie voraussichtlich erhebliche Lieferengpässe nach sich ziehen. Die Ausnahme ist in Anhang II Teil B der Verordnung geregelt und mit einer Überprüfungspflicht verbunden. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und fallen unter die Streichung.
Quellen
- Europäische Union: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, konsolidierte Fassung vom 12.02.2024 (CELEX 02008R1333-20240212), Artikel 3, 4, 5, 6, 32, Anhänge I, II und V. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
- Europäische Union: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung vom 01.01.2018 (CELEX 02011R1169-20180101), Artikel 7, 18, 20, 21, Anhänge III und VII. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
- Europäische Kommission: Verordnung (EU) 2018/1497 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hinsichtlich der Lebensmittelkategorie 17, 2018. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
- Europäische Kommission: Verordnung (EU) 2022/63 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 hinsichtlich des Lebensmittelzusatzstoffs Titandioxid (E 171), 2022. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
- Europäische Kommission: Verordnung (EU) Nr. 257/2010 zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe, 2010. Fundstelle: eur-lex.europa.eu.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Beratung.